Beschlüsse nº T-31/07 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, July 19, 2007

Resolution DateJuly 19, 2007
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-31/07

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Richtlinie 91/414/EWG – Zulässigkeit – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Interessenabwägung“

In der Rechtssache T‑31/07 R

Du Pont de Nemours (France) SAS mit Sitz in Puteaux (Frankreich),

Du Pont Portugal – Serviços, Sociedada Unipessoal Lda mit Sitz in Lissabon (Portugal),

Du Pont Ibérica SL mit Sitz in Barcelona (Spanien),

Du Pont de Nemours (Belgium) BVBA mit Sitz in Mechelen (Belgien),

Du Pont de Nemours Italiana Srl mit Sitz in Mailand (Italien),

Du Pont De Nemours (Nederland) BV mit Sitz in Dordrecht (Niederlande),

Du Pont de Nemours (Deutschland) GmbH mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe (Deutschland),

DuPont CZ s.r.o. mit Sitz in Prag (Tschechische Republik),

DuPont Magyarország Kereskedelmi kft mit Sitz in Budaors (Ungarn),

DuPont Poland sp. z o.o. mit Sitz in Warschau (Polen),

DuPont Romania Srl mit Sitz in Bukarest (Rumänien),

DuPont (UK) Ltd mit Sitz in Herts (Vereinigtes Königreich),

Dy-Pont Agkro Ellas AE mit Sitz in Halandri (Griechenland),

DuPont International Operations SARL mit Sitz in Le Grand Saconnex (Schweiz),

DuPont Solutions (France) SAS mit Sitz in Puteaux,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und N. Rampal,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Parpala und B. Doherty als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

betreffend einen Antrag auf Aussetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2006/133/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flusilazol (ABl. L 349, S. 27) erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Rechtlicher Rahmen

1 Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) stellt u. a. die auf die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln anwendbare Gemeinschaftsregelung auf.

2 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/414 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen wird, wenn … seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt …sind.“

3 Wirkstoffe, die nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen wurden, können unter bestimmten Umständen unter eine abweichende Übergangsregelung fallen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 „kann ein Mitgliedstaat … während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an zulassen, dass in seinem Gebiet Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind“.

4 Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 (ABl. L 366, S. 10) regelt für mehrere Wirkstoffe das Bewertungsverfahren mit Blick auf ihre etwaige Aufnahme in Anhang I der genannten Richtlinie. Zu diesen Wirkstoffen gehört Flusilazol.

5 Das Verfahren nach der Verordnung Nr. 3600/92 beginnt mit einem Antrag nach Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, den ein Hersteller, der die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 wünscht, bei der Kommission stellt.

6 Nach der Prüfung der Anträge wird nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 3600/92 ein Bericht erstattender Mitgliedstaat für die Bewertung jedes betroffenen Wirkstoffs bestimmt. Im vorliegenden Fall wurde Irland nach der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung Nr. 3600/92 (ABl. L 107, S. 8) als Bericht erstattender Mitgliedstaat für Flusilazol bestimmt.

7 Ist der Bericht erstattende Mitgliedstaat bestimmt, obliegt es dem einzelnen Antragsteller, ihm nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3600/92 eine „Zusammenfassung der Unterlagen“ und „vollständige Unterlagen“ gemäß der Definition in Art. 6 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zu übermitteln.

8 Gemäß Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 91/414, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122, S. 1) wird die Kommission von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt (im Folgenden: Ausschuss).

9 Art. 7 Abs. 3a der Verordnung Nr. 3600/92, eingefügt durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung Nr. 3600/92 (ABl. L 170, S. 19), sieht vor, dass die Kommission, nachdem der Ausschuss die Zusammenfassung der Unterlagen und den Bericht des Bericht erstattenden Mitgliedstaats gemäß Art. 7 Abs. 3 der genannten Verordnung geprüft hat, dem Ausschuss den Entwurf einer Richtlinie über die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414, den Entwurf einer Entscheidung über den Widerruf der Zulassung der Pflanzenschutzmittel, die den betroffenen Wirkstoff enthalten, den Entwurf einer Entscheidung über einen solchen Widerruf mit der Inaussichtnahme der Möglichkeit, die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der genannten Richtlinie erneut zu prüfen, sobald Zusatzversuche oder zusätzliche Angaben vorliegen, oder schließlich den Entwurf eines Beschlusses vorlegt, mit dem die Entscheidung über eine mögliche Aufnahme des genannten Wirkstoffs verschoben wird, bis die Ergebnisse der Zusatzversuche oder die zusätzlichen Angaben vorliegen.

10 Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 bestimmt:

„(1) Ein Wirkstoff wird nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anhang I aufgenommen, wenn angenommen werden kann, dass die diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) ihre bei Anwendung gemäß guter Pflanzenschutzpraxis entstandenen Rückstände haben keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt und können, soweit toxikologisch oder ökologisch signifikant, mit allgemein gebräuchlichen Methoden gemessen werden,

b) ihre Anwendung gemäß guter Pflanzenschutzpraxis hat keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern iv) und v).“

11 Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 91/414 bestimmt:

„Die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I kann auf Antrag einmal oder mehrmals jeweils für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erneuert werden; sie kann jederzeit überprüft werden, wenn etwas darauf hindeutet, dass die Kriterien der Absätze 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind. Die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I wird für den Zeitraum, der für die Überprüfung erforderlich ist, erneuert, sofern rechtzeitig, mindestens aber zwei Jahre vor Ablauf des Aufnahmezeitraums, ein entsprechender Antrag gestellt wurde; sie wird in jedem Fall für den Zeitraum erneuert, der erforderlich ist, um die gemäß Artikel 6 Absatz 4 verlangten Informationen vorzulegen.“

12 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 bestimmt:

„(1) Die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I wird nach dem Verfahren des Artikels 19 beschlossen.

Nach diesem Verfahren wird auch über Folgendes entschieden:

– die etwaigen Voraussetzungen für diese Aufnahme,

– die gegebenenfalls nötigen Änderungen an Anhang I,

– die Streichung eines Wirkstoffs aus Anhang I, wenn er eine Voraussetzung nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 nicht mehr erfüllt.“

13 Der Erlass eines Beschlusses oder einer Richtlinie gemäß Art. 7 Abs. 3a der Verordnung Nr. 3600/92 beendet die abweichende Übergangsregelung, die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 vorgesehen ist.

14 Die Richtlinie 2006/133/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Flusilazol (ABl. L 349, S. 27, im Folgenden: streitige Richtlinie), die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, bewirkt eine Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414 zwecks Aufnahme von Flusilazol.

15 Art. 1 der streitigen Richtlinie bestimmt:

„Anhang I der Richtlinie 91/414 … wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.“

16 Teil A der Sonderbestimmungen des Anhangs der streitigen Richtlinie bestimmt:

„Nur Anwendungen als Fungizid an folgenden Kulturen dürfen zugelassen werden:

– Getreide, außer Reis,

– Mais,

– Rapssamen,

– Zuckerrüben,

in Dosierungen von höchstens 200 g Wirkstoff/Hektar je Ausbringung.

Folgende Anwendungen dürfen nicht zugelassen werden:

– Ausbringung aus der Luft;

– Ausbringung mit tragbaren Rücken- und Handgeräten, weder durch Hobbygärtner noch durch professionelle Anwender;

– Anwendungen in Haus- und Kleingärten.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Risikobegrenzung angewandt werden.

…“

17 Art. 2 der streitigen Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Juli 2007 an.

…“

18 Art. 3 der streitigen Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414 … erforderlichenfalls bis 30. Juni 2007 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Flusilazol als Wirkstoff enthalten. Bis zu...

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