European Union Agency for the Cooperation of Energy Regulators v Aquind Ltd.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2023:182
Date09 March 2023
Docket NumberC-46/21
Celex Number62021CJ0046
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

9. März 2023(*)

„Rechtsmittel – Energie – Verordnung (EG) Nr. 714/2009 – Art. 17 – Antrag auf Gewährung einer Ausnahme für eine Elektrizitätsverbindungsleitung – Ablehnende Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) – Verordnung (EG) Nr. 713/2009 – Art. 19 – Beschwerdeausschuss von ACER – Intensität der Kontrolle“

In der Rechtssache C‑46/21 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. Januar 2021,

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), vertreten durch P. Martinet und E. Tremmel als Bevollmächtigte im Beistand von B. Creve, Advokat,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Aquind Ltd mit Sitz in Wallsend (Vereinigtes Königreich), vertreten durch J. Bille, C. Davis, S. Goldberg und E. White, Solicitors,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter D. Gratsias, M. Ilešič (Berichterstatter), I. Jarukaitis und Z. Csehi,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. September 2022

folgendes

Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. November 2020, Aquind/ACER (T‑735/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:542), mit dem das Gericht die Entscheidung A‑001‑2018 des Beschwerdeausschusses von ACER (im Folgenden: Beschwerdeausschuss) vom 17. Oktober 2018 (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat, mit der die Entscheidung Nr. 05/2018 von ACER vom 19. Juni 2018 bestätigt wurde, mit der ein Antrag auf Gewährung einer Ausnahme für eine Elektrizitätsverbindungsleitung zwischen dem britischen und dem französischen Elektrizitätsübertragungsnetz abgelehnt wurde (im Folgenden: Entscheidung Nr. 05/2018).

2 Mit ihrem Anschlussrechtsmittel begehrt die Aquind Ltd die Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Rechtlicher Rahmen

3 Der 19. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 2009, L 211, S. 1), die bis zum 3. Juli 2019 in Kraft war, lautete:

„In Bezug auf die Entscheidungsbefugnisse der [ACER] sollten die Betroffenen im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen, der Teil der [ACER] sein sollte, aber von der Verwaltungs- und Regulierungsstruktur der [ACER] unabhängig sein sollte. Im Interesse der Kontinuität sollte der Beschwerdeausschuss bei einer Ernennung von Mitgliedern bzw. der Verlängerung ihres Mandats auch teilweise neu besetzt werden können. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.“

4 Art. 3 („Zusammensetzung“) der Verordnung Nr. 713/2009 bestimmte:

„Die [ACER] besteht aus

d) einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 19 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.“

5 Art. 18 („Beschwerdeausschuss“) Abs. 1 dieser Verordnung sah vor:

„Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die aus dem Kreis der derzeitigen oder früheren leitenden Mitarbeiter der nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden oder anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Einrichtungen mit einschlägiger Erfahrung im Energiesektor ausgewählt werden. Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens vier von sechs Mitgliedern gefasst. Der Beschwerdeausschuss wird bei Bedarf einberufen.“

6 Art. 19 („Beschwerden“) der Verordnung sah vor:

„(1) Jede natürliche oder juristische Person einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden kann gegen gemäß den Artikeln 7, 8 oder 9 an sie gerichtete Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist zusammen mit der Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffende Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem [ACER] ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei [ACER] einzulegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss wird entweder auf der Grundlage dieses Artikels im Rahmen der Zuständigkeit [von ACER] tätig oder verweist die Angelegenheit an die zuständige Stelle [von ACER] zurück. Diese ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

…“

7 Art. 20 („Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof“) der Verordnung bestimmte:

„(1) Beim Gericht erster Instanz oder dem Gerichtshof kann gemäß Artikel 230 [EG] Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder – wenn der Beschwerdeausschuss nicht zuständig ist – [von ACER] erhoben werden.

(2) Unterlässt es [ACER], eine Entscheidung zu treffen, so kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof Untätigkeitsklage nach Artikel 232 [EG] erhoben werden.

(3) [ACER] ergreift die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs ergeben.“

8 Die Verordnung Nr. 713/2009 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 2019, L 158, S. 22) aufgehoben. Nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung 2019/942 entscheidet der Beschwerdeausschuss über Beschwerden innerhalb von vier Monaten nach deren Einreichung.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

9 Das Gericht hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits in den Rn. 1 bis 13 des angefochtenen Urteils dargelegt, die sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen lässt.

10 Am 17. Mai 2017 beantragte Aquind, die Projektträgerin für eine Verbindungsleitung für Elektrizität zwischen dem britischen und dem französischen Elektrizitätsübertragungsnetz war, eine Ausnahme für diese Verbindungsleitung gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15).

11 Dieser Antrag wurde bei den Regulierungsbehörden Frankreichs und des Vereinigten Königreichs, nämlich der Commission de régulation de l’énergie (CRE) und dem Office of Gas and Electricity Markets Authority (OFGEM), eingereicht, die den Antrag, da sie sich in Bezug auf ihn nicht einigen konnten, gemäß Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 714/2009 zur Entscheidung an ACER übermittelten.

12 Mit der Entscheidung Nr. 05/2018 lehnte ACER den Antrag von Aquind mit der Begründung ab, dass eine der für die Gewährung einer solchen Ausnahme erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sei, nämlich die des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, wonach das mit der Investition verbundene Risiko so hoch sein müsse, dass die Investition ohne die Gewährung einer Ausnahme nicht getätigt würde.

13 Am 17. August 2018 legte Aquind Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Beschwerdeausschuss ein, der sie mit der streitigen Entscheidung bestätigte.

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

14 Mit Klageschrift, die am 14. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Aquind Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und begründete diese Klage u. a. damit, dass der Beschwerdeausschuss zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, dass er seine Kontrolle auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränken könne und dass Aquind verpflichtet gewesen sei, zunächst gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. 2013, L 115, S. 39) eine Entscheidung zur grenzüberschreitenden Kostenaufteilung zu beantragen und diese zu erhalten, bevor eine Entscheidung nach Art. 17 der Verordnung Nr. 714/2009 erlassen werden könne.

15 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Entscheidung des Beschwerdeausschusses aufgehoben, nachdem es dem neunten Klagegrund der Klage von Aquind, mit dem geltend gemacht wurde, dass der Beschwerdeausschuss die Entscheidung Nr. 05/2018 unzureichend geprüft habe, und ergänzend dem vierten Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Auslegung des Verhältnisses zwischen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 714/2009 und Art. 12 der Verordnung Nr. 347/2013 gerügt wurde, stattgegeben hatte. Das Gericht hat folglich die streitige Entscheidung aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

16 Zur Stützung ihres neunten Klagegrundes warf Aquind dem Beschwerdeausschuss im Wesentlichen vor, seine Kontrolle bei der Prüfung ihrer...

To continue reading

Request your trial
2 practice notes
  • Opinion of Advocate General Medina delivered on 29 June 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 29 June 2023
    ...EU:C:2022:73), apartado 26 y jurisprudencia citada. 11 Ibidem, apartado 27. 12 Véase la sentencia de 9 de marzo de 2023, ACER/Aquind (C‑46/21 P, EU:C:2023:182), apartado 13 Directiva del Parlamento Europeo y del Consejo, de 15 de mayo de 2014, relativa a los mercados de instrumentos financi......
  • Roberto Aquino contre Parlement européen.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 19 October 2023
    ...dispositif, de telle sorte que le moyen par lequel ils sont invoqués est inopérant et doit être écarté (arrêt du 9 mars 2023, ACER/Aquind, C‑46/21 P, EU:C:2023:182, point 78 et jurisprudence 68 Par la seconde branche de son troisième moyen, le requérant fait valoir que c’est en violation de......
2 cases
  • Opinion of Advocate General Medina delivered on 29 June 2023.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 29 June 2023
    ...EU:C:2022:73), apartado 26 y jurisprudencia citada. 11 Ibidem, apartado 27. 12 Véase la sentencia de 9 de marzo de 2023, ACER/Aquind (C‑46/21 P, EU:C:2023:182), apartado 13 Directiva del Parlamento Europeo y del Consejo, de 15 de mayo de 2014, relativa a los mercados de instrumentos financi......
  • Roberto Aquino contre Parlement européen.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 19 October 2023
    ...dispositif, de telle sorte que le moyen par lequel ils sont invoqués est inopérant et doit être écarté (arrêt du 9 mars 2023, ACER/Aquind, C‑46/21 P, EU:C:2023:182, point 78 et jurisprudence 68 Par la seconde branche de son troisième moyen, le requérant fait valoir que c’est en violation de......

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT