Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462 der Kommission vom 30. Oktober 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Published date29 December 2015
Subject MatterFinancial provisions,Budget
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 342, 29 December 2015
Konsolidierter TEXT: 32015R2462 — DE — 29.12.2015

2015R2462 — DE — 29.12.2015 — 000.001


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►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2462 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 342 vom 29.12.2015, S. 7)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 058 vom 4.3.2016, S. 59 (2015/2462)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2462 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2015

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates ( 1 ), insbesondere auf die Artikel 58, 60, 101, 103, 104, 104a, 105, 106, 107, 108, 110, 111, 112, 113, 115, 116, 117, 118, 119, 124, 131, 138, 139, 190, 191, 204 und 209,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wurde zwecks Angleichung an die geänderte Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe ( 2 ) und die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe ( 3 ) und zur Stärkung des Mechanismus zum Schutz des Haushalts der Union mit der Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) geändert. Es ist daher erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ( 5 ) zu aktualisieren.
(2) Nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) kann der Kommission in Gesetzgebungsakten die Befugnis, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zu erlassen, nur zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes übertragen werden.
(3) Der Inhalt der Übertragungsvereinbarung mit den Einrichtungen, die mit dem Haushaltsvollzug im Wege der indirekten Mittelverwaltung betraut sind, muss an die mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingeführten erweiterten Verpflichtungen zur Unterrichtung und zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen gegen Wirtschaftsteilnehmer bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug angeglichen werden.
(4) Die Gleichstellung gemeinnütziger Organisationen mit internationalen Organisationen, die die Anwendung der betreffenden besonderen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung ermöglicht, sollte begrenzt sein und Bedingungen unterliegen. Es ist daher angezeigt, die einzuhaltenden Verfahren und die Kriterien für eine solche Gleichstellung festzulegen.
(5) Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit müssen neue Begriffsbestimmungen aufgenommen und technische Klarstellungen vorgenommen werden, damit die Terminologie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/23/EU soweit wie möglich entspricht.
(6) Es ist angebracht, Vergabeverfahren im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, damit die Angaben zur Bekanntmachung von Aufträgen gemäß der Richtlinie 2014/24/EU mitverfolgt werden können, und diese Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Da diese Bekanntmachungen in allen EU-Sprachen veröffentlicht werden müssen, muss die Frist für den Eingang von Angeboten angepasst werden, indem die Frist zwischen Absendung und Bekanntmachung auf Unionsebene über die in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Frist hinaus verlängert wird.
(7) Es ist angezeigt, die Bekanntmachung von Auftragsvergaben außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2014/24/EU zu vereinfachen; solche Veröffentlichungen sollten in erster Linie auf der Website des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers erfolgen anstatt im Amtsblatt der Europäischen Union, wie es bei vorherigen Bekanntmachungen der Fall ist.
(8) Das Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation) sollte als Standardverfahren gelten und das frühere Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) mit vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung ersetzen. Es ist daher angezeigt, die jährliche Berichterstattung über außerordentliche Verfahren auf das Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) ohne vorherige Bekanntmachung zu beschränken.
(9) Es muss gewährleistet sein, dass die Innovationspartnerschaft nur dann zur Anwendung kommt, wenn die gewünschte Ware auf dem Markt nicht erhältlich ist. Es ist daher angebracht, vor der Nutzung einer Innovationspartnerschaft die Durchführung einer Marktanalyse vorzuschreiben.
(10) Es sind Vorkehrungen für alle möglichen Beschaffungen notwendig, auch für diejenigen außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2014/24/EU. Für diese Beschaffungen sollte daher das Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) ohne vorherige Bekanntmachung angewandt werden; dies schließt bestimmte Rechtsdienstleistungen, bestimmte Kategorien von Finanzdienstleistungen, Darlehen sowie öffentliche Kommunikationsnetze ein.
(11) Internationale Organisationen können Dienste als Wirtschaftsteilnehmer anbieten; daher ist es angezeigt, ihnen die Teilnahme an Vergabeverfahren zu ermöglichen. Zudem muss bei einigen internationalen Organisationen, die gemäß ihrer Satzung nicht an Ausschreibungen im offenen Wettbewerb teilnehmen dürfen, das Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) ohne vorherige Bekanntmachung angewandt werden können. Die sich hieraus ergebenden Aufträge sollten im Hinblick auf das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit angepasst werden.
(12) Im Sinne der Harmonisierung und Vereinfachung sollten die Standardverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge einschließlich des Verhandlungsverfahrens (competitive procedure with negotiation) auch bei der Konzessionsvergabe angewandt werden. Dies entspricht den Anforderungen der Richtlinie 2014/23/EU über Konzessionen, die Verpflichtungen zur vorherigen und nachträglichen Bekanntmachung vorsieht. Deshalb sollte der Schwellenwert für Dienstleistungskonzessionen an den Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge angeglichen werden.
(13) Im Sinne der Harmonisierung und Vereinfachung sollten die Standardverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge einschließlich des Verhandlungsverfahrens (competitive procedure with negotiation) auch bei Beschaffungen nach der Sonderregelung gemäß der Richtlinie 2014/24/EU angewandt werden. Deshalb sollte der Schwellenwert für Beschaffungen nach der Sonderregelung an den Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge angeglichen werden.
(14) Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung sollten die Dauer einer Aufforderung zur Interessenbekundung und die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge an die des dynamischen Beschaffungssystems angeglichen werden, da beide Systeme in allen anderen Punkten sehr ähnlich sind.
(15) Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und zur Förderung der Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen sind Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) für Aufträge von mittlerem Wert angebracht.
(16) Gewisse Bestimmungen sollten angepasst werden, um die Nutzung elektronischer Vergabeverfahren einschließlich der elektronischen Übermittlung von Angeboten zu ermöglichen. Insbesondere sollten die Auftragsunterlagen einschließlich der vollständigen Spezifikationen, von begründeten Ausnahmen abgesehen, von Beginn des Verfahrens an elektronisch verfügbar sein (auch im zweistufigen Verfahren). Außerdem sollte das Ergebnis eines Verfahrens elektronisch mitgeteilt werden, und Bieter und Bewerber sollten bei der Einreichung ihrer Angebote bzw. Teilnahmeanträge diesem Weg der Übermittlung zustimmen und eine gültige E-Mail-Adresse angeben.
(17) Es sollte verlangt werden, dass Auftragnehmer sämtliche umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen erfüllen.
(18) Der öffentliche Auftraggeber sollte die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß der Richtlinie 2014/24/EU für Ausschluss- und Eignungskriterien als standardisiertes Dokument akzeptieren, wann immer dies möglich ist, und ansonsten eine ehrenwörtliche Erklärung annehmen. Er sollte ausschließlich von den erfolgreichen Bietern zusätzliche Unterlagen anfordern oder, in bestimmten Fällen, von allen Bietern oder Bewerbern.
(19) Damit die Datenbank für das Früherkennungs- und Ausschlusssystem ordnungsgemäß genutzt wird, müssen Regelungen für den Zugang zu den dort enthaltenen Angaben und deren Übermittlung festgelegt werden.
(20) Im Interesse der Vereinfachung und des Abbaus des Verwaltungsaufwands ist es angebracht, das bestehende automatisierte Informationssystem der Kommission zur Meldung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Einklang mit sektorspezifischen Bestimmungen für das Früherkennungs- und Ausschlusssystem zu nutzen.
(21) Es müssen genaue Regelungen für die Organisation und Besetzung des Gremiums festgelegt werden, das sicherstellen soll, dass das System zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen wirksam und einheitlich angewandt wird.
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