Commission Implementing Regulation (EU) 2019/1839 of 31 October 2019 amending Implementing Regulation (EU) 2017/1152 as regard the determination and reporting of WLTP CO2 values for certain categories of new light commercial vehicles and adjusting the input data for the correlation tool (Text with EEA relevance)

Published date04 November 2019
Subject MatterEnvironment,Transport,Technical barriers
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 282, 4 November 2019
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4.11.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 282/1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1839 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 im Hinblick auf die Bestimmung und Meldung der WLTP-CO2-Werte für bestimmte Kategorien leichter Nutzfahrzeuge und die Anpassung der Eingabedaten für das Korrelationsinstrument

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Leichte Nutzfahrzeuge, für die Typgenehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erteilt und gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung ausgeweitet wurden, können im Jahr 2020 bzw. als Fahrzeuge einer auslaufenden Serie bis Juni 2022 mit CO2-Emissionswerten in Verkehr gebracht werden, die nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) bestimmt wurden.
(2) Diese Fahrzeuge sollten allerdings bei der Berechnung der 2021 bis 2024 geltenden Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller und bei der Überprüfung ihrer Einhaltung in den Jahren 2021 und 2022 gemäß Anhang I Teil B Nummern 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission (4) enthält ein Verfahren für die Korrelation zwischen den NEFZ-CO2-Emissionswerten und den Werten, die nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure, WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1152 der Kommission (5) bestimmt wurden. Deshalb empfiehlt es sich, in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 klarzustellen, welche WLTP-CO2-Emissionswerte dieser speziellen Gruppe leichter Nutzfahrzeuge zugewiesen werden sollten, um zu gewährleisten, dass in diesen Werten die CO2-Emissionswerte berücksichtigt sind, die für diese Fahrzeuggruppe ab dem 1. Januar 2021 gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (6) zu bestimmen sind.
(4) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 werden die EU-weiten CO2-Emissionsziele für die Flotte neuer leichter Nutzfahrzeuge für 2025 und 2030 auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 gemessenen CO2-Emissionen der 2020 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge (im Folgenden „gemessene CO2-Emissionswerte“) berechnet.
(5) In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 werden die Regeln für die Berechnung und Meldung gemessener CO2-Emissionswerte durch die Hersteller festgelegt. Es muss jedoch präzisiert werden, wie diese Werte zu bestimmen sind, insbesondere in Bezug auf nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (NOVC-HEV) und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (OVC-HEV).
(6) Ferner sollte geklärt werden, wie die gemessenen CO2-Emissionswerte zu bestimmen sind, wenn für die Zwecke der Typgenehmigung mehrere CO2-Emissionsprüfungen durchgeführt werden.
(7) Die Korrelation der CO2-Emissionen von NOVC-HEV und OVC-HEV sollte aufgrund der Komplexität der Anpassung des Korrelationsinstruments an solche Fahrzeugtechnologien auf der Grundlage von physischen Fahrzeugprüfungen und nicht anhand von mit dem Korrelationsinstrument durchgeführten Simulationen erfolgen. Um eine wirksame Überprüfung der Korrelationsergebnisse zu gewährleisten, sollten die technischen Prüfdaten für diese Fahrzeuge der Kommission in gleicher Weise wie bei konventionellen Fahrzeugen bereitgestellt werden.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) für Fahrzeuge einer auslaufenden Serie gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2007/46/EG und für Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer Bezugsmasse zwischen 2380 kg und 2610 kg, deren Typgenehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Bezug auf ihre Motoren gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung ausgeweitet wurden, (im Folgenden ‚von einem schweren Nutzfahrzeug abgeleitete Fahrzeuge der Klasse N1’): die gemessenen NEFZ-CO2-Werte und, soweit verfügbar, NEFZ-CO2-Werte.“
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Für von einem schweren Nutzfahrzeug abgeleitete Fahrzeuge der Klasse N1, die 2020 zugelassen werden und deren CO2-Emissionswerte gemäß der in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 genannten UNECE-Regelung Nr. 101 in der Fassung vom 31. Januar 2014 bestimmt wurden, gilt Folgendes:
a) Wurde bis 31. Dezember 2020 eine Ausweitung der Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gewährt und ein WLTP-CO2-Wert gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 bestimmt, so wird dieser WLTP-CO2-Wert dem im Jahr 2020 zugelassenen von einem schweren Nutzfahrzeug abgeleiteten Fahrzeug der Klasse N1 zugewiesen, sofern der Code für Typ, Variante und Version des Fahrzeugs mit dem im Typgenehmigungsbogen der betreffenden Ausweitung der Typgenehmigung eingetragenen Code übereinstimmt. Der Hersteller übermittelt der Kommission bis 28. Februar 2021 zu jedem unter diesen Absatz fallenden Fahrzeug die folgenden Angaben:
i) Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
ii) Code für Typ, Variante und Version;
iii) Typgenehmigungsnummer einschließlich Nummer der Ausweitung;
iv) eine Kopie des Typgenehmigungsbogens.
b) Wurde die Typgenehmigung nicht bis 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 ausgeweitet, wird dem betreffenden von einem schweren Nutzfahrzeug abgeleiteten Fahrzeug der Klasse N1 der folgende WLTP-CO2-Wert zugewiesen: Image 1 Dabei ist
NEFZind der gemessene NEFZ-CO2-Wert des Einzelfahrzeugs im Jahr 2020;
NEFZ2020 der Mittelwert der gemäß der vorliegenden Verordnung bestimmten und gemäß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2019/631 berechneten spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung von Artikel 11 der genannten Verordnung;
WLTP2020 der Mittelwert der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 oder gemäß Buchstabe a dieses Absatzes bestimmten und gemäß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2019/631 berechneten spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung von Artikel 11 der genannten Verordnung.
NEFZ2020 und WLTP2020 umfassen nur die Fahrzeuge, deren WLTP-CO2-Wert gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 oder gemäß Buchstabe a dieses Absatzes bestimmt wurde. Der Hersteller übermittelt der Kommission bis 28. Februar 2021 zu jedem unter diesen Absatz fallenden Fahrzeug eine Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung. Wenn der Hersteller die unter den Buchstaben a und b genannten Angaben und Unterlagen nicht übermittelt, wird der WLTP-CO2-Wert der betreffenden Fahrzeuge im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe a zugewiesen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Der einleitende Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie, für die die Typgenehmigung nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission erteilt wurde, die jedoch im Jahr 2020 zugelassen werden, werden jedem zugelassenen Fahrzeug die folgenden WLTP-CO2-Werte zugewiesen:“
ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Im Jahr 2021 oder 2022 zugelassenen Fahrzeugen aus einer auslaufenden Serie werden die WLTP-CO2-Werte zugewiesen, die im Einklang mit Absatz 1a Buchstabe b bestimmt wurden.“
3. Artikel 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Hersteller berechnen die kombinierten CO2-Emissionen oder gegebenenfalls die gewichteten kombinierten CO2-Emissionen (MCO2, gemessen) für jedes im Jahr 2020 zugelassene leichte Nutzfahrzeug wie folgt:
a) Für Fahrzeuge nur mit Verbrennungsmotor: die Gleichung für die Berechnung von MCO2-ind gemäß Anhang XXI Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.4 der Verordnung (EU) 2017/1151, wobei MCO2-H und MCO2-L für die betreffende Interpolationsfamilie durch die Werte MCO2,C,5 (kombiniert) aus den Einträgen 2.5.1.1.3 (Fahrzeug H) und 2.5.1.2.3 (Fahrzeug L) des EG-Typgenehmigungsbogens gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 zu ersetzen sind;
b) Für nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (NOVC-HEV): die Gleichung: MCO2-gemessen = MCO2-L,C,5 + Kind x (MCO2-H,C,5 – MCO2-L,C,5) Dabei ist
MCO2-L,C,5 der Wert MCO2,C,5 (kombiniert) für die betreffende Interpolationsfamilie aus dem Eintrag 2.5.1.2.3 des EG-Typgenehmigungsbogens gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151;
Kind der Interpolationskoeffizient des untersuchten Einzelfahrzeugs im anzuwendenden WLTP-Prüfzyklus gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Nummer 4.5.3 der Verordnung (EU) 2017/1151;
MCO2-H,C,5 der Wert MCO2,C,5 (kombiniert) für die betreffende Interpolationsfamilie aus dem Eintrag 2.5.1.1.3 des
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