Regolamento (CE) n. 1139/2003 della Commissione del 27 giugno 2003 che modifica il regolamento (CE) n. 999/2001 del Parlamento europeo e del Consiglio per quanto riguarda i programmi di sorveglianza e il materiale specifico a rischio

Published date28 June 2003
Subject MatterVeterinary legislation,public health,Internal market - Principles
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 160, 28 June 2003
Konsolidierter TEXT: 32003R1139 — DE — 18.07.2003

2003R1139 — DE — 18.07.2003 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1139/2003 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Überwachungsprogramme und spezifiziertes Risikomaterial (ABl. L 160, 28.6.2003, p.22)

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 80 (1139/03)



▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1139/2003 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Überwachungsprogramme und spezifiziertes Risikomaterial



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1053/2003 der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Überwachung von Schafen und Ziegen auf transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE), einschließlich der Überwachung einer Stichprobe von Tieren, die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden. Zur Vermeidung einer ungeeigneten Stichprobennahme muss diese Gruppe von Tieren eindeutiger definiert werden.
(2) Mit der Verordnung Nr. 999/2001 werden Tilgungsmaßnahmen im Anschluss an die Bestätigung eines TSE-Befunds bei Schafen und Ziegen eingeführt. Zur Gewinnung epidemiologischer Informationen sollten bei den im Rahmen dieser Maßnahmen getöteten Tiere gezielte Tests durchgeführt werden.
(3) Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass BSE bei Schafen und Ziegen vorkommt. Bei diesen Tieren kann nicht mit Routineverfahren zwischen BSE und Scrapie unterschieden werden. Die Infektiosität des Ileums ist bei beiden Seuchen von einem frühen Stadium der Infektion an signifikant hoch. Vorsichtshalber sollte das Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen in das Verzeichnis der spezifizierten Risikomaterialien aufgenommen werden.
(4) In seiner Stellungnahme vom 7. und 8. November 2002 zur TSE-Infektiositätsverteilung in Wiederkäuergewebe empfahl der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA), die Tonsillen von Rindern aller Altersklassen als mit einem BSE-Risiko behaftet zu betrachten.
(5) Der WLA erklärte, dass beim Auslösen vom Fleisch des Kopfes und der Zunge bei Rindern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zur Vermeidung jeglichen BSE-Risikos eine Kontaminierung mit Gewebe des zentralen Nervensystems und der Tonsillen zu vermeiden ist.
(6) Da der Zustand der Köpfe vor allem von der sorgfältigen Handhabung und einer sicheren Versiegelung des frontalen Einschusskanals und des Foramen magnum abhängt, müssen die Schlachthöfe und die speziell zugelassenen Zerlegungsbetriebe über Kontrollsysteme verfügen.
(7) Die Vorschriften über die Versendung von Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften und -vierteln, die außer der Wirbelsäule kein spezifiziertes Risikomaterial enthalten, an andere Mitgliedstaaten ohne deren vorherige Zustimmung sollten auf in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörperhälften ausgedehnt werden, um dem tatsächlichen Handel zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission ( 4 ), enthält Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für Sammlung, Transport, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung aller tierischen, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Nebenprodukte, einschließlich deren Inverkehrbringen und, in bestimmten Fällen, deren Ausfuhr und Durchfuhr. Die Sondervorschriften für die Entfernung und Beseitigung dieser Produkte gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher gestrichen werden.
(9) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend geändert werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2003.

Die neue Bestimmung des Anhangs XI Teil A Ziffer 1 Buchstabe a) Nummer ii) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gemäß Nummer 2 des Anhangs zur vorliegenden Verordnung gilt für Tiere, die ab dem 1. Oktober 2003 geschlachtet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Die Anhänge III und XI werden wie folgt geändert:

1. Anhang III wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:




„ANHANG III

ÜBERWACHUNGSSYSTEM

KAPITEL A

I. ÜBERWACHUNG BEI RINDERN

1. Allgemeine Feststellungen

Die Überwachung von Rindern ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2. Überwachung bei Tieren, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

2.1. Alle mehr als 24 Monate alten Tiere,

die einer Notschlachtung aus besonderem Anlass gemäß Artikel 2 Buchstabe n) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates ( 5 ) unterzogen werden oder

die gemäß Anhang I Kapitel VI Nummer 28 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG geschlachtet werden, mit Ausnahme der Tiere ohne klinische Symptome, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne geschlachtet werden,

sind auf BSE zu testen.

2.2. Alle mehr als 30 Monate alten Tiere,

die normalen Schlachtungen für den menschlichen Verzehr unterzogen werden oder

die gemäß Anhang I Kapitel VI Nummer 28 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne geschlachtet werden, aber keine klinischen Symptome aufweisen,

sind auf BSE zu testen.

2.3. Abweichend von Nummer 2.2 kann Schweden hinsichtlich der auf seinem Staatsgebiet geborenen, gehaltenen und geschlachteten Rinder beschließen, nur eine Stichprobe zu untersuchen. Die Stichprobe muss mindestens 10 000 Tiere jährlich umfassen.

3. Überwachung bei Tieren, die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

3.1. Alle mehr als 24 Monate alten Rinder, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission ( 6 ) zur Beseitigung getötet wurden,

im Rahmen einer Epidemie wie der Maul- und Klauenseuche getötet wurden,

für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,

sind auf BSE zu testen.

3.2. Die Mitgliedstaaten können im Fall von entlegenen Gebieten mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen von den Bestimmungen nach Nummer 3.1 gewähren. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmen gewähren, teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der Gebiete vor, für die diese Ausnahmen gelten. Die Abweichung darf nicht mehr als 10 % der Rinderpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.

4. Überwachung bei Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung aufgekauft werden

4.1. Alle Tiere, die wegen einer Verletzung getötet werden oder bei der Schlachttieruntersuchung Krankheitsanzeichen aufweisen, sind auf BSE zu testen.

4.2. Alle mehr als 42 Monate alten und nach dem 1. August 1996 geborenen Tiere sind auf BSE zu testen.

4.3. Eine Stichprobe von jährlich mindestens 10 000 nicht unter Nummer 4.1 oder 4.2 fallenden Tieren ist auf BSE zu testen.

5. Überwachung bei sonstigen Tiere

Zusätzlich zu den Untersuchungen nach den Nummern 2 bis 4 können Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Rinder auf ihrem Staatsgebiet zu untersuchen, insbesondere wenn sie aus Ländern mit einheimischer BSE stammen, potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben oder von BSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder von diesen abstammen.

6. Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen

6.1. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier zur Untersuchung auf BSE ausgewählt, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.2. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Bestimmung nach Nummer 6.1 gewähren, wenn es im Schlachthof ein amtliches System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile untersuchter Tiere mit Genusstauglichkeitskennzeichnung den Schlachthof verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.3. Alle Körperteile der auf BSE getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt.

6.4. Alle Körperteile von Tieren mit positivem Befund, einschließlich der Haut, werden gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Kapitel B Abschnitt III aufbewahrt werden muss.

6.5. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier positiv getestet, dann müssen zusätzlich zum positiv getesteten Schlachtkörper mindestens der dem positiv getesteten unmittelbar vorausgehende Schlachtkörper und die zwei unmittelbar folgenden Schlachtkörper in der...

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