Commission Regulation (EC) No 900/2008 of 16 September 2008 laying down the methods of analysis and other technical provisions necessary for the application of the arrangements for imports of certain goods resulting from the processing of agricultural products (Codified version)

Published date17 September 2008
Subject Mattertariffa doganale comune,Politica commerciale,arancel aduanero común (AAC),Política comercial,tarif douanier commun,Politique commerciale
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 248, 17 settembre 2008,Diario Oficial de la Unión Europea, L 248, 17 de septiembre de 2008,Journal officiel de l’Union européenne, L 248, 17 septembre 2008
Konsolidierter TEXT: 32008R0900 — DE — 17.06.2015

2008R0900 — DE — 17.06.2015 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B VERORDNUNG (EG) Nr. 900/2008 DER KOMMISSION vom 16. September 2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (kodifizierte Fassung) (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 8)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 118/2010 DER KOMMISSION vom 9. Februar 2010 L 37 21 10.2.2010
►M2 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 617/2011 DER KOMMISSION vom 24. Juni 2011 L 166 6 25.6.2011
►M3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/824 DER KOMMISSION vom 27. Mai 2015 L 130 4 28.5.2015




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 900/2008 DER KOMMISSION

vom 16. September 2008

zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren

(kodifizierte Fassung)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9,

In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates betreffend die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren ( 2 ) ist in wesentlichen Punkten geändert worden ( 3 ). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2) Um die einheitliche Behandlung von Waren, auf die die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren ( 4 ) Anwendung findet, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft sicherzustellen, ist es erforderlich, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Analysenmethoden und andere technische Bestimmungen festzulegen.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



▼M2

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt Folgendes fest:

a) die Methodik und die Analysemethoden, die zur Bestimmung des Gehalts landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates ( 5 ) oder ihrer spezifischen Teilbeträge, die als in importierten Waren enthalten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 betrachtet werden, heranzuziehen sind;

b) die erforderlichen Analysemethoden, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 im Hinblick auf die Einfuhren, des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 514/2011 ( 6 ) heranzuziehen sind; statt einer Analysenmethode können nur die verschiedenen Schritte eines anzuwendenden Verfahrens aufgezeigt oder das einer anzuwendenden Methode zugrunde liegende Prinzip genannt werden.

▼B

Artikel 2

▼M2

Berechnung des Gehalts

▼B

►M2 Gemäß den in den Fußnoten 1, 2 und 3 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 514/2011 und in den Fußnoten 1, 2 und 3 der Tabelle 1 des Anhangs 1 in Teil III, Abschnitt I, Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführten Begriffsbestimmungen bezüglich des Gehalts an Milcheiweiß, Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose sind die folgenden Formeln, Verfahrensweisen und Methoden anzuwenden

a) zur Anwendung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 514/2011

b) zur Bestimmung des Gehalts an Milchfett, Milcheiweiß, Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose zur Auswahl des angemessenen Agrarteilbetrags, des Zusatzzolls Zucker und des Zusatzzolls Mehl im Fall nicht präferenzieller Einfuhren wie in Teil II und Teil III, Abschnitt I, Anhang 1 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgesehen:

1. Gehalt an Stärke/Glucosegehalt

(berechnet als Stärke Trockensubstanz, Reinheit 100 %, bezogen auf die Ware)

a) (Z – F) × 0,9,

wenn der Glucosegehalt gleich hoch oder höher ist als der Fructosegehalt; oder

b) (Z – G) × 0,9,

wenn der Glucosegehalt niedriger ist als der Fructosegehalt.

In den Formeln bedeuten:

Z = Glucosegehalt in der Ware, bestimmt nach der Methode in Anhang I dieser Verordnung;
F = Fructosegehalt in der Ware, bestimmt mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC);
G = Glucosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC.

Wenn im Fall von Buchstabe a hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term Z) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.

2. Gehalt an Saccharose/Invertzucker/Isoglucose

(berechnet als Saccharose und bezogen auf die Ware)

a) S + (2F) × 0,95,

wenn der Glucosegehalt in der Ware gleich hoch oder höher ist als der Fructosegehalt;

b) S + (G + F) × 0,95,

wenn der Glucosegehalt niedriger ist als der Fructosegehalt.

In den Formeln bedeuten:

S = Saccharosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;
F = Fructosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;
G = Glucosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC.

Wenn hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term G) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.

3. Gehalt an Milchfett

▼M3

a) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Buchstaben b und c wird der Milchfettgehalt der Waren in Gewichtshundertteilen nach vorangegangenem Salzsäureaufschluss ermittelt, wobei als Milchfett die nach diesem Aufschluss mit Petroläther extrahierbaren Stoffe gelten.

▼B

b) Enthält eine Ware nach der Anmeldung neben Milchfett andere Fette und/oder Öle, so ist wie folgt zu verfahren:

der Gesamtfettgehalt in Gewichtshundertteilen wird nach den Bestimmungen des Buchstabens a ermittelt;

zur Bestimmung des Milchfettgehalts ist eine Extraktion mit Petroläther nach Salzsäureaufschluss, der eine gaschromatographische Analyse der Fettsäuren als Methylester folgt, vorzunehmen. Wird hierbei das Vorhandensein von Milchfett festgestellt, so gilt als Milchfettgehalt der ermittelte Gehalt an Buttersäuremethylester in Gewichtshundertteilen, multipliziert mit dem Faktor 25, wobei der so erhaltene Wert mit der Gesamtfettmenge multipliziert und durch 100 dividiert wird.

▼M3

c) Enthält eine Ware, für die nach Teil Zwei und Anhang 1 des Abschnitts I von Teil Drei der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt ist, ein Agrarteilbetrag erhoben wird, gemäß Anmeldung neben Milchfett andere Fette und/oder Öle und enthält mindestens 30 % Milcheiweiß, das nach Absatz 4 dieses Artikels bestimmt wurde, und gemäß der Angabe des Anmelders weniger als 6 % Milchfett, wird anstelle des Verfahrens nach Buchstabe b das folgende Verfahren angewendet:

der Gesamtfettgehalt in Gewichtshundertteilen wird nach den Bestimmungen des Buchstabens a ermittelt;

zur Bestimmung des Milchfettgehalts ist eine Extraktion mit Petroläther nach Salzsäureaufschluss, der eine gaschromatographische Analyse der Fettsäuren als Methylester folgt, vorzunehmen. Wird hierbei das Vorhandensein von Milchfett festgestellt, so gilt als Milchfettgehalt der ermittelte Gehalt an Buttersäuremethylester in Gewichtshundertteilen, multipliziert mit dem Faktor 50, wobei der so erhaltene Wert mit der Gesamtfettmenge in Gewichtshundertteilen multipliziert und durch 100 dividiert wird.

▼B

4. Gehalt an Milcheiweiß

a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Buchstabens b wird zur Ermittlung des Milchproteingehalts der Waren in Gewichtshundertteilen ihr Stickstoffgehalt nach der Kjeldahl-Methode festgestellt. Als Gehalt der Ware an Milchprotein gilt der Gehalt an Stickstoff, multipliziert mit dem Faktor 6,38.

b) Enthält die Ware nach der Anmeldung neben Milcheiweiß Bestandteile, die anderes Eiweiß als Milcheiweiß enthalten, so ist folgendermaßen zu verfahren:

der Gesamtstickstoffgehalt in Gewichtshundertteilen ist nach der Kjeldahl-Methode, wie unter Buchstabe a beschrieben, zu ermitteln;

der Gehalt an Milchprotein wird wie unter Buchstabe a beschrieben berechnet, wobei jedoch vor der Multiplikation vom Gesamtstickstoffgehalt in Gewichtshundertteilen der Stickstoffgehalt subtrahiert wird, der von anderem Eiweiß als Milcheiweiß herrührt.

Artikel 3

▼M2

Einreihung von Waren

▼B

►M2 Zur Anwendung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 514/2011 und des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind bei der Einreihung der nachstehenden Waren folgende Verfahrensweisen und Methoden anzuwenden:

1. Zur Einreihung von Waren der KN-Codes 0403 10 51 bis 0403 10 59 , 0403 10 91 bis 0403 10 99 , 0403 90 71 bis 0403 90 79 und 0403 90 91 bis 0403 90 99 ist der Milchfettgehalt der Waren nach den Bestimmungen von Artikel 2 Nummer 3 der vorliegenden Verordnung zu ermitteln.

▼M2

2. Zur Einreihung...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT