Commission Regulation (EC) No 1850/2006 of 14 December 2006 laying down detailed rules for the certification of hops and hop products

Published date22 November 2008
Subject Mattercereali,cereales,céréales
Konsolidierter TEXT: 32006R1850 — DE — 01.07.2013

2006R1850 — DE — 01.07.2013 — 002.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1850/2006 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355, 15.12.2006, p.72)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 173/2011 DER KOMMISSION vom 23. Februar 2011 L 49 16 24.2.2011
►M2 VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013 L 158 74 10.6.2013




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1850/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2006

mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/71, (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 unterliegen die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten, in der Gemeinschaft geernteten oder hergestellten Erzeugnisse einem Bescheinigungsverfahren.
(2) Die Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen sind sowohl in der Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen ( 2 ) als auch in der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 der Kommission vom 28. April 1978 über die Einzelheiten der Zertifizierung von Hopfen ( 3 ) festgelegt. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen die Verordnungen (EWG) Nr. 1784/77 und (EWG) Nr. 890/78 aufzuheben und durch eine einzige Verordnung zu ersetzen.
(3) Um eine weitgehend einheitliche Anwendung des Verfahrens in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Erzeugnisse festzulegen, die der Zertifizierung unterliegen, sowie die im Zusammenhang mit der Zertifizierung durchzuführenden Arbeiten und die Angaben zu bestimmen, welche die verschiedenen Begleitdokumente dieser Erzeugnisse enthalten müssen.
(4) Einige Erzeugnisse sind wegen ihres besonderen Charakters oder ihrer Verwendung von der Zertifizierung auszuschließen.
(5) Zum Zweck der Kontrolle ist es bei Hopfenzapfen angezeigt, dass den zur Zertifizierung vorgeführten Hopfenzapfen eine vom Erzeuger unterzeichnete Erklärung beiliegt. Diese Erklärung muss Angaben enthalten, die es ermöglichen, den Weg des Hopfens vom Zeitpunkt seiner Vorführung zur Zertifizierung bis zur Ausstellung der Bescheinigung nachzuvollziehen.
(6) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 werden Bescheinigungen nur für Erzeugnisse erteilt, welche Mindestqualitätsmerkmale aufweisen. Es sollte daher sichergestellt werden, dass diese Mindestanforderungen für die Vermarktung bei Hopfenzapfen von der ersten Vermarktungsstufe an eingehalten werden.
(7) Zur Bestimmung der Qualitätsmerkmale, die Hopfen aufweisen muss, ist es zweckmäßig, den Feuchtigkeitsgehalt und den Anteil an Fremdbesatz zu berücksichtigen. Angesichts der guten Qualität, für die der Gemeinschaftshopfen bekannt ist, ist es zweckmäßig, sich hier an den derzeitigen Handelsgepflogenheiten auszurichten.
(8) Den Mitgliedstaaten sollte freigestellt sein, nach welcher Methode sie den Feuchtigkeitsgehalt von Hopfen feststellen wollen, vorausgesetzt, dass die Methoden zu vergleichbaren Ergebnissen führen. Im Streitfall sollte auf eine gemeinschaftliche Methode zurückgegriffen werden.
(9) Mischungen erfordern eine strenge Regelung. Es empfiehlt sich deshalb, Mischungen von Hopfenzapfen nur dann zu gestatten, wenn es sich um zertifizierte Erzeugnisse derselben Sorte, derselben Ernte und desselben Anbaugebiets handelt. Außerdem ist vorzuschreiben, dass Mischungen unter Aufsicht hergestellt und demselben Bescheinigungsverfahren unterworfen werden wie die für die Mischungen verwendeten Erzeugnisse.
(10) Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Verbraucher ist die Möglichkeit vorzusehen, unter bestimmten Voraussetzungen für die Herstellung von Hopfenpulver und Hopfenextrakt zertifizierten Hopfen zu mischen, der nicht von derselben Sorte und demselben Anbaugebiet stammt.
(11) Die Zertifizierung von Hopfen, der aus in nicht aufbereitetem Zustand zertifiziertem Hopfen hergestellt wird, sollte nur dann möglich sein, wenn die Aufbereitung in einem geschlossenen Bearbeitungsvorgang erfolgt.
(12) Um die Einhaltung des Bescheinigungsverfahrens bei Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, ist eine entsprechende Aufsicht vorzusehen.
(13) Wird ein Hopfenerzeugnis unter amtlicher Aufsicht ohne Verarbeitung umgepackt, so sollte das nachfolgende Bescheinigungsverfahren vereinfacht werden.
(14) Um die Nämlichkeit der zertifizierten Erzeugnisse zu gewährleisten, sind Regeln aufzustellen, nach denen die Verpackungen die für die amtliche Aufsicht sowie zur Unterrichtung der Käufer erforderlichen Angaben aufweisen müssen.
(15) Um die genaue Aufklärung der Verarbeiter über den Ursprung und die Eigenschaften des vermarkteten Erzeugnisses sicherzustellen, müssen gemeinsame Regeln für die Kennzeichnung der Verpackungen und die Zusammensetzung der Bezugsnummern der Bescheinigungen festgelegt werden.
(16) Um den in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft üblichen Handelsgepflogenheiten Rechnung zu tragen, muss der mit oder ohne Samen vermarktete Hopfen gekennzeichnet und auf der Bescheinigung ein entsprechender Hinweis vermerkt werden.
(17) Noch im Entwicklungsstadium befindlicher Versuchshopfen sollte durch eine Namens- oder Zahlenangabe identifiziert werden.
(18) Für die vom Zertifizierungsverfahren ausgenommenen Erzeugnisse sollten besondere Anforderungen gelten, um sicherzustellen, dass diese Erzeugnisse einerseits nicht den normalen Handelskreislauf der zertifizierten Erzeugnisse stören können und andererseits ihrer Bestimmung entsprechen bzw. ausschließlich von ihren Empfängern verarbeitet werden.
(19) Die Mitgliedstaaten sollten die Zertifizierung der den Anforderungen dieser Verordnung genügenden Erzeugnisse durch eigens dafür bestimmte ermächtigte Stellen vornehmen. Die Liste dieser Stellen sollte der Kommission übermittelt werden.
(20) Die Mitgliedstaaten sollten die als Hopfenanbaugebiete zu betrachtenden Zonen oder Gebiete abgrenzen und deren Liste der Kommission übermitteln.
(21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen.

(2) Diese Verordnung gilt für

a) in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 genannte Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft geerntet wurden;

b) Erzeugnisse, die aus in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen hergestellt wurden, welche in der Gemeinschaft geerntet oder gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung aus Drittländern eingeführt wurden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

a) Hopfen, der von einer Brauerei aus eigenem Anbau geerntet und von dieser selbst in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand verwendet wird;

b) Hopfenerzeugnisse, die unter Vertrag und für Rechnung einer Brauerei verarbeitet werden, sofern diese Erzeugnisse von der Brauerei selbst verwendet werden;

c) Hopfen und Hopfenerzeugnisse in kleinen Packstücken, die zum Verkauf an Privatpersonen zu deren persönlichem Verbrauch bestimmt sind;

d) aus isomerisierten Hopfenerzeugnissen hergestellte Erzeugnisse.

Artikel 20 gilt jedoch für die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe a dürfen nur zertifizierter Hopfen, daraus hergestellte zertifizierte Hopfenerzeugnisse und gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 aus Drittländern eingeführter Hopfen zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen verwendet werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „nicht aufbereiteter Hopfen“: Hopfen, der ausschließlich dem ersten Trocknen und dem ersten Verpacken unterzogen wurde;

b) „aufbereiteter Hopfen“: Hopfen, der dem abschließenden Trocknen und dem abschließenden Verpacken unterzogen wurde;

c) „Hopfen mit Samen“: Hopfen, der einen Samenanteil von mehr als 2 Gewichtshundertteilen enthält;

d) „Hopfen ohne Samen“: Hopfen, der einen Samenanteil von höchstens 2 Gewichtshundertteilen enthält;

e) „Versiegeln der Verpackungen“: dergestaltiges Verschließen der Verpackung unter amtlicher Aufsicht, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird;

f) „geschlossener Bearbeitungsvorgang“: ein Hopfenaufbereitungs- oder Hopfenverarbeitungsprozess unter amtlicher Aufsicht, bei dem gewährleistet ist, dass während des Vorgangs Hopfen oder Hopfenerzeugnisse weder hinzugefügt noch entnommen werden können. Der geschlossene Bearbeitungsvorgang beginnt mit dem Öffnen des versiegelten Packstücks, der den aufzubereitenden oder zu verarbeitenden Hopfen oder das entsprechende Hopfenerzeugnis enthält, und endet mit dem Versiegeln der Verpackung, die den verarbeiteten Hopfen oder das verarbeitete Hopfenerzeugnis enthält;

g) „Partie“: eine Anzahl Packstücke, die...

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