Commission Regulation (EC) No 1741/2006 of 24 November 2006 laying down the conditions for granting the special export refund on boned meat of adult male bovine animals placed under the customs warehousing procedure prior to export

Published date10 December 2010
Subject Mattercarni bovine,carne de vacuno,viande bovine
Konsolidierter TEXT: 32006R1741 — DE — 01.03.2011

2006R1741 — DE — 01.03.2011 — 002.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1741/2006 DER KOMMISSION vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern (ABl. L 329, 25.11.2006, p.7)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Verordnung (EG) Nr. 760/2009 der Kommission vom 19. August 2009 L 215 5 20.8.2009
►M2 Verordnung (EU) Nr. 173/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 L 49 16 24.2.2011




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1741/2006 DER KOMMISSION

vom 24. November 2006

mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ( 1 ), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch ( 2 ) enthält die Bedingungen, unter denen die Sondererstattung bei der Ausfuhr in Drittländer für von ausgewachsenen männlichen Rindern stammende entbeinte Stücke gewährt werden kann.
(2) Zur reibungslosen Anwendung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 eingeführten Regelung hat der Gesetzgeber insbesondere vorgesehen, dass die Marktteilnehmer entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern in das Zolllager- oder Freizonenverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 3 ) überführen können.
(3) Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( 4 ) enthält die Modalitäten und allgemeinen Bedingungen für die Vorauszahlung der Erstattung für Erzeugnisse im Zolllager- oder Freizonenverfahren.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 456/2003 der Kommission vom 12. März 2003 mit spezifischen Bedingungen für die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung bestimmter Erzeugnisse des Rindfleischsektors im Zolllager- oder Freizonenverfahren ( 5 ) enthält die Sonderbestimmungen für die Vorauszahlung der Erstattung bei der Ausfuhr von entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern im Zolllager- oder Freizonenverfahren. Diese Bestimmungen sollten die Bestimmungen für entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern der Verordnungen (EWG) Nr. 565/80 und (EG) Nr. 800/1999 vor allem in Bezug auf die Kontrollen ergänzen und präzisieren.
(5) Die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen im Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wurden mit der Verordnung 1713/2006 der Kommission aufgehoben. Dadurch erübrigten sich die Sonderbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 456/2003 und sie wurden mit derselben Verordnung ebenfalls aufgehoben.
(6) Die Vorauszahlung der Erstattung für entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern im Zolllagerverfahren kam und kommt bei Ausfuhren in Drittländer zur Anwendung. Die Marktteilnehmer sind vor allem deswegen sehr an dieser Regelung interessiert, weil sie ihnen bei der Vorbereitung der Bestellungen besonders dadurch Flexibilität bietet, dass sie das Fleisch für bis zu vier Monate vor der Ausfuhr lagern und während dieser Lagerzeit tiefgefrieren können.
(7) Mangels neuer Bestimmungen verlieren die Marktteilnehmer die durch die vorige Regelung gegebene Flexibilität und werden auf den Drittlandsmärkten bei der Ausfuhr von entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern mit zusätzlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Es empfiehlt sich, die Folgen der Aufhebung der genannten Bestimmungen möglichst gering zu halten. Deswegen ist vorzusehen, dass die Marktteilnehmer weiterhin entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren überführen können, und zu präzisieren, unter welchen Bedingungen für dieses Fleisch die Sondererstattung bei der Ausfuhr nach der Lagerung gewährt wird.
(8) In diesem Zusammenhang sind die Bedingungen festzulegen, unter denen das Fleisch in ein solches Verfahren übergeführt werden kann, und um die Rückverfolgbarkeit von Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern während der Lagerung zu garantieren, ist vorzusehen, dass die Marktteilnehmer eine Datenbank aufbauen und pflegen, die zuvor von der Zollbehörde genehmigt wurde.
(9) Einer größeren Transparenz der Vorgänge und der Schnelligkeit und Effizienz der Kontrollen halber ist festzulegen, wie viele Einlagerungserklärungen höchstens je Entbeinungsvorgang abgegeben werden können und wie viele Bescheinigungen für entbeintes Fleisch höchstens von einer Überführung in das Zolllagerverfahren betroffen sein dürfen.
(10) Zur reibungslosen Anwendung der Regelung sind Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ( 6 ) erforderlich, namentlich im Hinblick auf die Vorlage und die Abschreibung der Lizenzen und die Verwaltung der entsprechenden Sicherheitsleistung.
(11) Außerdem ist eine Höchstlagerzeit festzulegen und zu präzisieren, welche Behandlungen in dieser Zeit vorgenommen werden können.
(12) Schließlich sind die Kriterien für die Kontrollen während der Lagerung, deren Häufigkeit und die Maßnahmen festzulegen, die zu ergreifen sind, wenn Abweichungen zwischen dem registrierten und dem tatsächlich gelagerten Bestand aufgedeckt werden.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Anwendungsbereich

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 gelten für die Zahlung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wurde, die Bedingungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern“: die Erzeugnisse der Codes 0201 30 00 9100 und 0201 30 00 9120 der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrstattungen, erstellt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission ( 7 );

b) „Zolllagerverfahren“: das Verfahren gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 8 );

c) „Marktteilnehmer“: der Ausführer nach der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 800/1999;

d) „Entbeinungsvorgang“: die an einem Tag oder einem Teil eines Tages erzeugte Menge entbeinten Fleisches;

e) „Bescheinigung für entbeintes Fleisch“: die Bescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82.

Artikel 3

Zulassung zum Zolllagerverfahren

(1) Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen...

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