Council Decision 2011/172/CFSP of 21 March 2011 concerning restrictive measures directed against certain persons, entities and bodies in view of the situation in Egypt

Published date22 March 2011
Subject Matterpolitica estera e di sicurezza comune,politique étrangère et de sécurité commune,política exterior y de seguridad común
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 76, 22 marzo 2011,Journal officiel de l’Union européenne, L 76, 22 mars 2011,Diario Oficial de la Unión Europea, L 76, 22 de marzo de 2011
Konsolidierter TEXT: 32011D0172 — DE — 23.03.2019

02011D0172 — DE — 23.03.2019 — 009.001


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►B BESCHLUSS 2011/172/GASP DES RATES vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 076 vom 22.3.2011, S. 63)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 BESCHLUSS 2012/159/GASP DES RATES vom 19. März 2012 L 80 18 20.3.2012
►M2 BESCHLUSS 2012/723/GASP DES RATES vom 26. November 2012 L 327 44 27.11.2012
M3 BESCHLUSS 2013/144/GASP DES RATES vom 21. März 2013 L 82 54 22.3.2013
M4 BESCHLUSS 2014/153/GASP DES RATES vom 20. März 2014 L 85 9 21.3.2014
M5 BESCHLUSS (GASP) 2015/486 DES RATES vom 20. März 2015 L 77 16 21.3.2015
M6 BESCHLUSS (GASP) 2016/411 DES RATES vom 18. März 2016 L 74 40 19.3.2016
M7 BESCHLUSS (GASP) 2017/496 DES RATES vom 21. März 2017 L 76 22 22.3.2017
M8 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/498 DES RATES vom 21. März 2017 L 76 33 22.3.2017
M9 BESCHLUSS (GASP) 2018/466 DES RATES vom 21. März 2018 L 78I 3 21.3.2018
►M10 BESCHLUSS (GASP) 2019/468 DES RATES vom 21. März 2019 L 80 40 22.3.2019




▼B

BESCHLUSS 2011/172/GASP DES RATES

vom 21. März 2011

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten



Artikel 1

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der — im Anhang aufgeführten — als für die rechtswidrige Verwendung staatlicher Gelder Ägyptens verantwortlich ermittelten Personen und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

▼M2

(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

c) die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, und

d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

▼B

(5) Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine in der Liste aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor dem Datum, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, geschlossen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtung nach Absatz 1 entgegengenommen wird.

▼M2

(6) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder

c) Zahlungen aufgrund einer in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

▼B

Artikel 2

(1) Der Rat beschließt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 3

(1) Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in die Liste angegeben.

(2) Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen — einschließlich Aliasnamen —, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, sofern bekannt die Anschrift sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

Artikel 4

Damit die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen entsprechen.

▼M1

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

▼M10

Dieser Beschluss gilt bis 22. März 2020.

▼M1

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

▼M10




ANHANG I

A. Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1



Name (und ggf. Aliasnamen) Angaben zur Identität Gründe
1. Mohamed Hosni Elsayed Mubarak Ehemaliger Präsident der Arabischen Republik Ägypten Geburtsdatum: 4.5.1928 Männlich Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren
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