Council Implementing Regulation (EU) No 1008/2011 of 10 October 2011 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of hand pallet trucks and their essential parts originating in the People’s Republic of China as extended to imports of hand pallet trucks and their essential parts consigned from Thailand, whether declared as originating in Thailand or not, following an expiry review pursuant to Article 11(2) of Regulation (EC) No 1225/2009

Published date06 September 2014
Subject MatterDumping
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 268, 13 October 2011
Konsolidierter TEXT: 32011R1008 — DE — 06.09.2014

2011R1008 — DE — 06.09.2014 — 002.001


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►B DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1008/2011 DES RATES vom 10. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Thailand versandte Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 268, 13.10.2011, p.1)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 372/2013 DES RATES vom 22. April 2013 L 112 1 24.4.2013
►M2 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 946/2014 DER KOMMISSION vom 4. September 2014 L 265 7 5.9.2014




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1008/2011 DES RATES

vom 10. Oktober 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Thailand versandte Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:VERFAHREN Geltende Maßnahmen
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 ( 2 ) führte der Rat im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, die derzeit unter den KN-Codes ex842790 00 und ex843120 00 eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China ein („endgültige Antidumpingmaßnahmen“). Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 7,6 % bis 46,7 %.
(2) Im Anschluss an eine von Amts wegen eingeleitete, die Warendefinition betreffende Interimsüberprüfung präzisierte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 684/2008 ( 3 ) die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung.
(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 499/2009 ( 4 ) weitete der Rat im Anschluss an eine von Amts wegen eingeleitete Untersuchung einer etwaigen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen den mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 eingeführten für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden endgültigen Antidumpingzoll auf aus Thailand versandte manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon aus, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(4) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens ( 5 ) der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 21. April 2010 einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens dieser Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von zwei Unionsherstellern eingereicht, namentlich BT Products AB und Lifter S.r.l. („Antragsteller“), auf die ein erheblicher Teil der EU-Produktion manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon entfällt, in diesem Fall nahezu die gesamte Produktion.
(5) Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(6) Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 20. Juli 2010 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung ( 6 ) („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
Untersuchung Untersuchungszeitraum
(7) Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).
Von der Untersuchung betroffene Parteien
(8) Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(9) Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(10) Angesichts der offensichtlich großen Zahl unabhängiger Einführer erschien es angezeigt, nach Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die obengenannten Parteien nach Artikel 17 der Grundverordnung aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfungen mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Es erklärte sich jedoch kein unabhängiger Einführer zur Mitarbeit bereit. Somit erübrigte sich eine Stichprobenbildung.
(11) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu. Antworten gingen von den beiden Gruppen von Unionsherstellern ein, die den Antrag gestellt hatten. Keiner der der Kommission bekannten ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China („VR China“) arbeitete bei der Überprüfung mit. Im Rahmen des Stichprobenverfahrens meldete sich kein Einführer, auch legten im Laufe der Untersuchung keine anderen Einführer oder Verwender der Kommission Informationen vor oder meldeten sich.
(12) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt: Unionshersteller
Lifter SRL, Casole d’Elsa, Italien,
BT Products AB, Mjölby, Schweden.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(13) Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und in der Interimsüberprüfung zur Präzisierung der Warendefinition, nämlich um manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex842790 00 und ex843120 00 eingereiht werden. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „manuelle Palettenhubwagen“ Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Sie sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).
(14) Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass wie in der Ausgangsuntersuchung die betroffene Ware und die in der VR China hergestellten und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauften Waren sowie die von den Unionsherstellern hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
(15) Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.
Vorbemerkungen
(16) Neunzehn der Kommission bekannte ausführende Hersteller in der VR China wurden bei der Einleitung des Verfahrens kontaktiert. Lediglich ein Unternehmen, Crown Equipment (Suzhou), meldete sich und erklärte sich zunächst mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, stellte seine Mitarbeit anschließend
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