Council Regulation (EU) 2015/2072 of 17 November 2015 fixing for 2016 the fishing opportunities for certain fish stocks and groups of fish stocks applicable in the Baltic Sea and amending Regulations (EU) No 1221/2014 and (EU) 2015/104

Published date19 November 2015
Subject MatterFisheries policy
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 302, 19 November 2015
Konsolidierter TEXT: 32015R2072 — DE — 01.01.2016

2015R2072 — DE — 01.01.2016 — 000.001


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►B VERORDNUNG (EU) 2015/2072 DES RATES vom 17. November 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2016 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1221/2014 und (EU) 2015/104 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) 2016/1252 DES RATES vom 28. Juli 2016 L 205 2 30.7.2016




▼B

VERORDNUNG (EU) 2015/2072 DES RATES

vom 17. November 2015

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2016 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1221/2014 und (EU) 2015/104



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2016 festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1) „ICES“ den Internationalen Rat für Meeresforschung;

(2) „Ostsee“ die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;

(3) „Unterdivision“ ein ICES-Teilgebiet der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates ( 1 );

(4) „Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist;

(5) „Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

(6) „Bestand“ eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

(7) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge eines Bestands, die

i) im Zeitraum eines Jahres gefangen werden darf im Falle von Fischereien, die der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen oder

ii) im Zeitraum eines Jahres angelandet werden darf im Falle von Fischereien, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen;

(8) „Quote“ ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC.



KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs und Aufteilung

Die TACs, die Quoten und die gegebenenfalls damit operativ verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 5

Besondere Vorschriften zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a) Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c) zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e) Abzüge gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen

(1) Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der in Artikel 15 der genannten Verordnung festgelegten Pflicht zur Anlandung.

(2) Fänge und Beifänge von Scholle dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen der Union unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, der über eine noch nicht ausgeschöpfte Quote verfügt.

(3) Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb der sicheren biologischen Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehene einschlägige Quote anzurechnen, im Anhang aufgeführt.



KAPITEL III

FLEXIBILITÄT BEI DER FESTSETZUNG VON FANGMÖGLICHKEITEN FÜR BESTIMMTE BESTÄNDE

Artikel 7

Änderung der Verordnung (EU) 2015/104

In die Verordnung (EU) 2015/104 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 18a

Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände

(1) Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände:

a) Makrele in den Gebieten IIIa und IV sowie in den Unionsgewässern von IIa, IIIb, IIIc und IIId;

b) Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von Vb sowie den internationalen Gewässern von IIa, XII und XIV;

c) Makrele in den norwegischen Gewässern von IIa und IVa;

d) Hering in den Unionsgewässern, norwegischen und internationalen Gewässern von I und II;

e) Hering in der Nordsee, nördlich von 53° N;

f) Hering in den Gebieten IVc und VIId;

g) Hering in den Gebieten VIIa, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk;

h) Stöcker in Unionsgewässern von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe, den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von Vb sowie den internationalen Gewässern von XII und XIV.

(2) Mengen bis 25 % der Ausgangsquote eines Mitgliedstaats der in Absatz 1 Buchstaben d bis h genannten Bestände, die 2015 nicht genutzt wurden, werden für die Zwecke der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für den entsprechenden Bestand für 2016 hinzugefügt. Dieser Prozentsatz beträgt 17,5 % für die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Bestände. Alle Mengen, die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen und der nicht in Anspruch genommenen Mengen des vorliegenden Absatzes berücksichtigt.

(3) Hat ein Mitgliedstaat von der in Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit in Bezug auf einen bestimmten Bestand Gebrauch gemacht, so besteht im Hinblick auf eine Übertragung ungenutzter Fangmöglichkeiten für diesen Bestand keine weitere Flexibilität mehr.“

Artikel 8

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014

In die Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 5a

Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände

(1) Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände:

a) Hering in den ICES-Unterdivisionen 30-31;

b) Hering in Unionsgewässern der ICES-Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32;

c) Hering in der ICES-Unterdivision 28.1;

d) Sprotte in Unionsgewässern der ICES-Unterdivisionen 22-32:

(2) Mengen bis 25 % der Ausgangsquote eines Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Bestände, die 2015 nicht genutzt wurden, werden für die Zwecke der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für den entsprechenden Bestand für 2016 hinzugefügt. Alle Mengen, die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen und der nicht in Anspruch genommenen Mengen des vorliegenden Absatzes berücksichtigt.

(3) Hat ein Mitgliedstaat von der in Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit in Bezug auf einen bestimmten Bestand Gebrauch gemacht, so besteht im Hinblick auf eine Übertragung ungenutzter Fangmöglichkeiten für diesen Bestand keine weitere Flexibilität mehr.“



KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die gefangenen oder angelandeten Mengen der Bestände übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 10

Flexibilität

(1) Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(2) Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen...

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