Council Regulation (EU) No 356/2010 of 26 April 2010 imposing certain specific restrictive measures directed against certain natural or legal persons, entities or bodies, in view of the situation in Somalia

Published date03 March 2015
Subject Matterpolitica estera e di sicurezza comune,política exterior y de seguridad común,politique étrangère et de sécurité commune
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 105, 27 aprile 2010,Diario Oficial de la Unión Europea, L 105, 27 de abril de 2010,Journal officiel de l’Union européenne, L 105, 27 avril 2010
Konsolidierter TEXT: 32010R0356 — DE — 12.12.2018

02010R0356 — DE — 12.12.2018 — 012.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EU) Nr. 356/2010 DES RATES vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 956/2011 DES RATES vom 26. September 2011 L 249 1 27.9.2011
►M2 VERORDNUNG (EU) Nr. 641/2012 DES RATES vom 16. Juli 2012 L 187 3 17.7.2012
M3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 943/2012 DES RATES vom 15. Oktober 2012 L 282 6 16.10.2012
►M4 VERORDNUNG (EU) Nr. 432/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013 L 129 15 14.5.2013
►M5 VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013 L 158 1 10.6.2013
M6 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1104/2014 DES RATES vom 20. Oktober 2014 L 301 5 21.10.2014
►M7 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/325 DES RATES vom 2. März 2015 L 58 41 3.3.2015
►M8 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2044 DES RATES vom 16. November 2015 L 300 3 17.11.2015
►M9 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/395 DES RATES vom 7. März 2017 L 60 1 8.3.2017
►M10 VERORDNUNG (EU) 2017/2415 DES RATES vom 21. Dezember 2017 L 343 33 22.12.2017
►M11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/413 DES RATES vom 16. März 2018 L 75 1 19.3.2018
►M12 VERORDNUNG (EU) 2018/1933 DES RATES vom 10. Dezember 2018 L 314 9 11.12.2018


Berichtigt durch:

C1 Berichtigung, ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 49 (356/2010)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 356/2010 DES RATES

vom 26. April 2010

über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia



Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art einschließlich von - aber nicht beschränkt auf -

i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel,

ii) Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen,

iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv) Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Zusagen,

vi) Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen,

vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich von — aber nicht beschränkt auf — den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen;

e) „Sanktionsausschuss“ bezeichnet den Ausschuss des Sicherheitsrates, der mit der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates über Somalia eingesetzt wurde;

f) „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; dies schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

g) „Investitionsdienstleistungen“

i) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben,

ii) Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden,

iii) Handel für eigene Rechnung,

iv) Portfolio-Verwaltung,

v) Anlageberatung,

vi) Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,

vii) Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung oder

viii) Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF),

sofern die Tätigkeit sich auf eines der Finanzinstrumente bezieht, die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ( 1 ) erfasst sind;

h) „Gebiet der Union“ die Gebiete, auf die die Verträge nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung finden;

i) „Begründung“ den öffentlich zugänglichen Teil des Schriftsatzes und/oder gegebenenfalls die vom Sanktionsausschuss bereitgestellte Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste.

Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Person, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

▼M4

(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind, da diese

▼M12

a) an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen; hierzu zählt unter anderem:

i) die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen,

ii) Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen,

iii) Handlungen, die die Bundesregierung Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) mit Gewalt bedrohen,

▼M4

b) gegen das Waffenembargo oder das Verbot der Bereitstellung damit verbundener Hilfe oder die Beschränkungen des Weiterverkaufs und der Weitergabe von Waffen, die in Ziffer 34 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen sind, verstoßen,

c) die Bereitstellung humanitärer Hilfe für Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern,

d) politische oder militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,

e) für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, darunter gezielte Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Kinder und Frauen, in bewaffneten Konflikten, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung.

▼B

(4) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.

(5) Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 3

(1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von

(a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

(b) fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, an dem die unter Artikel 2 fallende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss oder den Sicherheitsrat bezeichnet wurde,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiter unter Artikel 2 Absatz 1 fallen.

(2) Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten über diese Transaktionen.

Artikel 4

▼M10

(1)...

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