Directive 2013/53/EU of the European Parliament and of the Council of 20 November 2013 on recreational craft and personal watercraft and repealing Directive 94/25/EC (Text with EEA relevance)

Published date28 December 2013
Subject MatterMarché intérieur - Principes,Mercato interno - Principi,Mercado interior - Principios
Official Gazette PublicationJournal officiel de l’Union européenne, L 354, 28 décembre 2013,Gazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 354, 28 dicembre 2013,Diario Oficial de la Unión Europea, L 354, 28 de diciembre de 2013
Konsolidierter TEXT: 32013L0053 — DE — 28.12.2013

2013L0053 — DE — 28.12.2013 — 000.001


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►B RICHTLINIE 2013/53/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 297 vom 13.11.2015, S. 9 (2013/53/EU)




▼B

RICHTLINIE 2013/53/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. November 2013

über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote ( 3 ) wurde im Rahmen der Schaffung des Binnenmarktes zu dem Zweck erlassen, die Sicherheitsmerkmale von Sportbooten in allen Mitgliedstaaten zu harmonisieren und Hemmnisse im Handel mit Sportbooten zwischen den Mitgliedstaaten abzubauen.
(2) Ursprünglich galt die Richtlinie 94/25/EG nur für Sportboote mit einer Mindestrumpflänge von 2,5 m und einer Höchstlänge von 24 m. Mit der Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG ( 4 ) wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 94/25/EG auf Wassermotorräder erweitert, und es wurden Umweltschutzanforderungen für Antriebsmotoren, sowohl für Selbst- als auch für Fremdzündungsmotoren, in Form von Grenzwerten für Abgasemissionen (CO, HC, NOx und Partikel) sowie in Form von Grenzwerten für Geräuschemissionen in die geänderte Richtlinie aufgenommen.
(3) Die Richtlinie 94/25/EG stützt sich auf die in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung ( 5 ) formulierten Grundsätze. Daher enthält sie lediglich die grundlegenden Anforderungen für Sportboote, während technische Einzelheiten vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) und vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ( 6 ) geregelt werden. Besteht Konformität mit diesen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so ist die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG zu vermuten. Diese Grundprinzipien haben sich in dieser Branche bewährt und sollten beibehalten und sogar noch vorangetrieben werden.
(4) Durch die technische Entwicklung auf dem Markt haben sich jedoch neue Probleme hinsichtlich der Umweltanforderungen der Richtlinie 94/25/EG ergeben. Zur Berücksichtigung dieser Entwicklung und zur Klärung des Rechtsrahmens für die Vermarktung der von dieser Richtlinie erfassten Produkte sollten bestimmte Teile der Richtlinie 94/25/EG überarbeitet und verbessert werden, und im Interesse der Klarheit sollte die Richtlinie aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.
(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten ( 7 ) werden horizontale Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die CE-Kennzeichnung und den Rahmen für eine Überwachung des Unionsmarktes und für Kontrollen der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte festgelegt, die auch auf die von dieser Richtlinie erfassten Produkte anwendbar sind.
(6) Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten ( 8 ) enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen für Rechtsvorschriften auf der Grundlage des neuen Konzepts. Um Übereinstimmung mit anderen Produktvorschriften der einzelnen Sektoren zu gewährleisten, sollten bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie an den genannten Beschluss angepasst werden, sofern sektorale Besonderheiten keine andere Lösung erfordern. Daher sollten bestimmte Begriffsbestimmungen, die allgemeinen Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Konformitätsvermutung, die Vorschriften für die CE-Kennzeichnung, die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und Notifizierungsverfahren und die Vorschriften für die Verfahren zur Behandlung gefährlicher Produkte an diesen Beschluss angepasst werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom25. Oktober 2012 zur europäischen Normung ( 9 ) enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen den Anforderungen dieser Richtlinie nicht in vollem Umfang entsprechen.
(7) Um den Wirtschaftsakteuren und den nationalen Behörden die Auslegung und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten der Geltungsbereich und die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 94/25/EG präzisiert werden. Insbesondere sollte präzisiert werden, dass Amphibienfahrzeuge vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind. Außerdem ist es notwendig, anzugeben, welche Arten von Kanus und Kajaks vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, und zu präzisieren, dass lediglich Wassermotorräder für Sport- und Freizeitzwecke von ihr erfasst werden.
(8) Außerdem sollten zum leichteren Verständnis und im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie die Begriffe „für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge“, „Rumpflänge“ und „private Einführer“ definiert werden. Es ist notwendig, die derzeitige Begriffsbestimmung für „Antriebsmotoren“ zu erweitern, um innovative Antriebslösungen zu berücksichtigen.
(9) Die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkte, die unter diese Richtlinie fallen, sollten den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen, und die Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität der Produkte verantwortlich sein, je nachdem, welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, um ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen, wie etwa Gesundheit und Sicherheit, sowie beim Verbraucherschutz und beim Umweltschutz zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sicherzustellen.
(10) Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Produkte, die unter diese Richtlinie fallen, keine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit von Personen sowie für Sachen oder die Umwelt darstellen können, wenn sie sachgemäß gebaut und instand gehalten werden, und dass sie nur solche Produkte auf dem Markt bereitstellen, die mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übereinstimmen. In dieser Richtlinie sollte eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorgesehen werden, die auf die einzelnen Akteure entsprechend ihrer Rolle in der Liefer- und Vertriebskette entfallen.
(11) Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, ist es erforderlich, dass klar zwischen dem Hersteller und den in der Vertriebskette nachgeschalteten Akteuren unterschieden wird. Außerdem ist es erforderlich, zwischen Einführer und Händler zu unterscheiden, da der Einführer Produkte aus Drittländern auf den Unionsmarkt einführt. Der Einführer sollte daher sicherstellen, dass diese Produkte mit den in der Union geltenden Anforderungen übereinstimmen.
(12) Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin die ausschließliche Verpflichtung des Herstellers bleiben.
(13) Es ist notwendig sicherzustellen, dass unter diese Richtlinie fallende Produkte aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den in der Union geltenden Anforderungen genügen, und insbesondere, dass vom Hersteller geeignete Bewertungsverfahren hinsichtlich dieser Produkte durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Produkte den geltenden Anforderungen genügen, und dass sie keine Produkte in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine Gefahr darstellen. Aus dem gleichen Grund sollte vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die CE-Kennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den Überwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.
(14) Wenn ein Händler ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt auf dem Markt bereitstellt, nachdem es vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, sollte er die gebührende Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass seine Handhabung des Produkts dessen Konformität nicht negativ beeinflusst. Sowohl von den Einführern als auch von den Händlern wird erwartet, dass sie mit der gebührenden Sorgfalt auf die geltenden
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