Regulation (EU) 2017/2394 of the European Parliament and of the Council of 12 December 2017 on cooperation between national authorities responsible for the enforcement of consumer protection laws and repealing Regulation (EC) No 2006/2004 (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Published date | 27 December 2017 |
Subject Matter | protection des consommateurs,protección del consumidor |
Official Gazette Publication | Journal officiel de l’Union européenne, L 345, 27 décembre 2017,Diario Oficial de la Unión Europea, L 345, 27 de diciembre de 2017 |
02017R2394 — DE — 01.01.2022 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
►B | VERORDNUNG (EU) 2017/2394 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
Nr. | Seite | Datum | ||
►M1 | VERORDNUNG (EU) 2018/302 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Februar 2018 | L 60I | 1 | 2.3.2018 |
►M2 | RICHTLINIE (EU) 2019/770 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 | L 136 | 1 | 22.5.2019 |
►M3 | RICHTLINIE (EU) 2019/771 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 | L 136 | 28 | 22.5.2019 |
▼B
VERORDNUNG (EU) 2017/2394 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2017
über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden, die in den Mitgliedstaaten als für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen verantwortlich benannt wurden, untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten und Aktionen koordinieren, um die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu fördern.
Artikel 2
Geltungsbereich
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ die im Anhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien, letztere in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form;
„Verstoß innerhalb der Union“ jede Handlung oder Unterlassung, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem
die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand,
der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist, oder
Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Unternehmers vorhanden sind, die einen Zusammenhang mit der Handlung oder der Unterlassung aufweisen;
„weitverbreiteter Verstoß“
jede Handlung oder Unterlassung, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann, die in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem
die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand,
der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist, oder
Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Unternehmers vorhanden sind, die einen Zusammenhang mit der Handlung oder der Unterlassung aufweisen, oder
alle Handlungen oder Unterlassungen desselben Unternehmers, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt haben, schädigen oder voraussichtlich schädigen können, und in mindestens drei Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden sowie gemeinsame Merkmale aufweisen, einschließlich derselben unerlaubten Verhaltensweise und derselben verletzten Interessen;
„weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension“ einen weitverbreiteten Verstoß, der in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens zwei Drittel der Bevölkerung der Union ausmachen, die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann;
„Verstöße nach dieser Verordnung“ Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension;
„zuständige Behörde“ jede Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen verantwortlich ist und von einem Mitgliedstaat als zuständig benannt worden ist;
„zentrale Verbindungsstelle“ die Behörde, die von einem Mitgliedstaat als mit der Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat benannt worden ist;
„benannte Stelle“ eine Stelle, die ein berechtigtes Interesse an der Einstellung oder Untersagung von Verstößen gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen hat und die von einem Mitgliedstaat benannt und von einer zuständigen Behörde angewiesen wurde, um im Auftrag dieser zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zu sammeln und die erforderlichen und ihr nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes zu bewirken;
„ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe stellt;
„ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe entgegen nimmt;
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
„Verbraucherbeschwerde“ eine durch hinreichende Beweise untermauerte Darlegung, dass ein Unternehmer gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen hat, verstößt oder verstoßen könnte;
„Schädigung der kollektiven Verbraucherinteressen“ die tatsächliche oder mögliche Schädigung der Interessen mehrerer Verbraucher, die durch Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße oder weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension betroffen sind;
„Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich einer Internetseite, Teilen einer Internetseite oder einer Anwendung, die von einem Unternehmer oder in dessen Auftrag betrieben werden und dazu dienen, den Verbrauchern Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers zu gewähren;
„Sweeps“ abgestimmte Ermittlungen in Bezug auf Verbrauchermärkte durch gleichzeitige koordinierte Kontrollaktionen zur Prüfung der Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen oder zur Feststellung von Verstößen dagegen.
Artikel 4
Benachrichtigung über Verjährungsfristen
Jede zentrale Verbindungsstelle benachrichtigt die Kommission über die in ihrem eigenen Mitgliedstaat geltenden Verjährungsfristen für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 4. Die Kommission erstellt eine...
To continue reading
Request your trial