Regulation (EU) 2021/1151 of the European Parliament and of the Council of 7 July 2021 amending Regulations (EU) 2019/816 and (EU) 2019/818 as regards the establishment of the conditions for accessing other EU information systems for the purposes of the European Travel Information and Authorisation System

Date of Signature07 July 2021
Published date14 July 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 249, 14 July 2021
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14.7.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 249/7

VERORDNUNG (EU) 2021/1151 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Juli 2021

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Union im Besitz eines Visums zu sein. In jener Verordnung wurden die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung im Rahmen des ETIAS festgelegt.
(2) Mit dem ETIAS kann geprüft werden, ob mit der Anwesenheit dieser Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden wäre.
(3) Damit das ETIAS-Zentralsystem die Antragsdatensätze gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 verarbeiten kann, muss die Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem einerseits und dem Einreise-/Ausreisesystem (EES), dem Visa-Informationssystem (VIS), dem Schengener Informationssystem (SIS), Eurodac und dem Europäischen Strafregisterinformationssystem — Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) (im Folgenden „andere EU-Informationssysteme“) und den Europol-Daten gemäß der genannten Verordnung (im Folgenden „Europol-Daten“) andererseits hergestellt werden.
(4) Die vorliegende Verordnung, gemeinsam mit den Verordnungen (EU) 2021/1150 (3) und (EU) 2021/1152 (4), regelt die Herstellung der Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem einerseits und anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten andererseits sowie die Bedingungen für die Abfrage von in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten und von Europol-Daten durch das ETIAS zur automatisierten Ermittlung von Treffern. Daher müssen die Verordnungen (EU) 2019/816 (5) und (EU) 2019/818 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden‚ um das ETIAS-Zentralsystem mit den anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten zu verbinden und die Daten festzulegen, die zwischen diesen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten übermittelt werden.
(5) Die im Hinblick auf die Herstellung der Interoperabilität mit Eurodac im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1240 erforderlichen Folgeänderungen werden nach der Annahme der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angenommen.
(6) Mit dem durch die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und die Verordnung (EU) 2019/818 geschaffenen Europäischen Suchportal (ESP) wird es möglich sein, die im ETIAS und in den anderen betroffenen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten parallel abzugleichen.
(7) Die technischen Anwendungsbestimmungen sollten festgelegt werden, um das ETIAS in die Lage zu versetzen, regelmäßig und automatisch in anderen EU-Informationssystemen zu überprüfen, ob die in der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Bedingungen für die weitere Speicherung der Antragsdatensätze weiterhin erfüllt sind.
(8) Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/816 erheben und verarbeiten die Mitgliedstaaten bereits Daten von Drittstaatsangehörigen im Sinne dieser Verordnung. Durch die vorliegende Verordnung werden die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Kategorien von Daten von Drittstaatsangehörigen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816, die bereits im Rahmen dieser Verordnung erhoben wurden, zu ändern oder zu erweitern. Zum Zweck der Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS sollten nur die Kennzeichnung, dass Drittstaatsangehörige im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816 wegen einer terroristischen oder einer sonstigen Straftat gemäß der Liste im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 verurteilt wurden, wenn diese Straftaten nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können, und die nationalen Referenznummern der Urteilsmitgliedstaaten zum Datensatz im ECRIS-TCN hinzugefügt werden.
(9) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/816 und zur Unterstützung des ETIAS-Ziels, einen Beitrag zu einem hohen Maß an Sicherheit zu leisten, indem eine gründliche Bewertung des von einem Antragsteller ausgehenden Risikos für die Sicherheit vor seiner Ankunft an den Außengrenzübergangsstellen ermöglicht wird, sodass ermittelt werden kann, ob faktische Anhaltspunkte oder auf faktische Anhaltspunkte gestützte hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit verbunden ist, sollte mit dem ETIAS überprüft werden können, ob Übereinstimmungen bestehen zwischen Daten in den ETIAS-Antragsdatensätzen und den im ECRIS-TCN erfassten Daten im Hinblick auf die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816 vorliegen, die in den vergangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vergangenen 15 Jahren wegen einer sonstigen Straftat gemäß der Liste im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 verurteilt wurden, wenn diese Straftaten nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können.
(10) Die Bedingungen, unter denen die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen die in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten für die Zwecke des ETIAS abfragen können, sowie die entsprechenden Zugangsrechte sollten durch klare und präzise Vorschriften für den Zugriff der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen auf die in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten, die Arten der Abfrage und die Kategorien von Daten geschützt werden, die allesamt auf das zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein sollten. Ebenso sollten die in ETIAS-Antragsdatensätzen gespeicherten Daten nur für diejenigen Mitgliedstaaten sichtbar sein, die die zugrunde liegenden Informationssysteme gemäß den Vorkehrungen für ihre Teilnahme betreiben.
(11) Wenn eine Abfrage im ECRIS-TCN einen Treffer ergibt, sollte das nicht automatisch so verstanden werden, dass der betreffende Drittstaatsangehörige im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816 in den angegebenen Mitgliedstaaten verurteilt worden ist. Das Vorliegen von Vorstrafen sollte ausschließlich anhand der Angaben aus den Strafregistern der betreffenden Mitgliedstaaten nachgewiesen werden.
(12) Nach der Verordnung (EU) 2018/1240 wird die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichtet wurde, für die Gestaltungs- und Entwicklungsphase des ETIAS-Informationssystems verantwortlich sein.
(13) Diese Verordnung lässt die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) unberührt.
(14) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(15) Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts kann Irland dem Präsidenten des Rates mitteilen, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
(16) Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(17) Die Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 sollten daher entsprechend geändert werden.
(18) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 um das ETIAS-Zentralsystem mit anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten zu verbinden und die Daten festzulegen, die zwischen diesen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten übermittelt werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele
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