SOMEO S.A., anciennement PEARL STREAM S.A. v Republika Slovenija.

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2023:194
Date09 March 2023
Docket NumberC-725/21
Celex Number62021CJ0725
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

9. März 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Zolltarifliche Einreihung – Kombinierte Nomenklatur – Unterposition 9401 90 80 – Teile von Automobilsitzen – Netz zur Herstellung von Taschen auf der Sitzrückseite – Schutz für das Sitzinnere“

In der Rechtssache C‑725/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien) mit Entscheidung vom 10. November 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 30. November 2021, in dem Verfahren

SOMEO S.A., vormals PEARL STREAM S.A.

gegen

Republika Slovenija

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias sowie der Richter I. Jarukaitis und Z. Csehi (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der slowenischen Regierung, vertreten durch N. Pintar Gosenca als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch U. Babovič, A. Kraner und M. Salyková als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft im Wesentlichen die Auslegung der Tarifposition 9401 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in den Fassungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 (ABl. 2014, L 312, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 (ABl. 2015, L 285, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. 2016, L 294, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SOMEO S.A. und der Republika Slovenija, vertreten durch das Ministrstvo za finance (Finanzministerium, Slowenien), über die zolltarifliche Einreihung in die Unterposition KN 9401 90 80 von Waren, die von der SOMEO S.A. nach Slowenien eingeführt und als Teile von Automobilsitzen deklariert wurden.

Rechtlicher Rahmen

Das HS

3 Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde mit dem im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Die Erläuterungen zum HS werden innerhalb der WZO nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens ausgearbeitet.

4 Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 dieses Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

5 In den Erläuterungen zum HS in ihrer Fassung aus 2012 heißt es zu Kapitel 94 („Möbel; Medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude“):

„1. Zu Kapitel 94 gehören nicht:

3. A) Als Teile von Waren im Sinne der Positionen 9401 bis 9403 gelten nicht Platten aus Glas (einschließlich Spiegel), Marmor oder Stein oder aus einem anderen in Kapitel 68 oder 69 genannten Stoff, auch zugeschnitten, jedoch nicht mit anderen Teilen verbunden, wenn sie gesondert gestellt werden.

ALLGEMEINES

Zu Kapitel 94 gehören, vorbehaltlich der in diesen Erläuterungen aufgeführten Ausnahmen:

1) alle Möbel sowie ihre Teile (Pos. 9401 bis 9403).

TEILE

Zu dieser Position gehören nur Teile, auch wenn sie nur grob bearbeitet sind, von Waren der Positionen 9401 bis 9403 und 9405, die durch ihre Form oder andere charakteristische Merkmale ausschließlich oder hauptsächlich als Waren dieser Positionen erkennbar sind. Sie sind in dieses Kapitel einzureihen, wenn sie an keiner anderen Stelle genauer erfasst sind.

… “

6 Zu Position 9401 („Sitzmöbel [ausgenommen solche der Position 9402], auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon“) präzisieren diese Erläuterungen zum Begriff „Teile“ im Sinne dieser Position:

„Zu dieser Position gehören außerdem erkennbare Sitzmöbelteile, insbesondere Rückenlehnen, Sesselsitze, Armlehnen, auch mit Stroh- oder Rohrgeflecht, gepolstert oder gefedert, sowie Federkerne, die zur Polsterung der genannten Sitzmöbel verwendet werden.

… “

7 Zu diesem Begriff heißt es in den Erläuterungen zum HS in ihrer Fassung aus dem Jahr 2017, dass er darüber hinaus „Sitz- oder Rückenlehnenbezüge zur permanenten Anbringung an die Sitze“ erfasst.

Die KN

8 Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) ergibt, regelt die von der Europäischen Kommission eingeführte KN die zolltarifliche Einreihung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2658/87 übernimmt die KN bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; lediglich die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

9 Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Kommission gemäß Art. 1 jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Letztere Verordnung wird spätestens am 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt jeweils ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.

10 Die Durchführungsverordnungen Nrn. 1101/2014, 2015/1754 und 2016/1821 wurden auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassen. Mit jeder dieser Durchführungsverordnungen wurde die KN mit Wirkung vom 1. Januar 2015, vom 1. Januar 2016 bzw. vom 1. Januar 2017 geändert. Der Wortlaut der für das Ausgangsverfahren einschlägigen Bestimmungen dieser Nomenklatur blieb jedoch unverändert.

11 In den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in Anhang I Teil I Titel I Abschnitt A in den jeweiligen Fassungen jeder dieser Durchführungsverordnungen heißt es:

„Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit...

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