Regulation (EU) 2018/1726 of the European Parliament and of the Council of 14 November 2018 on the European Union Agency for the Operational Management of Large-Scale IT Systems in the Area of Freedom, Security and Justice (eu-LISA), and amending Regulation (EC) No 1987/2006 and Council Decision 2007/533/JHA and repealing Regulation (EU) No 1077/2011

Coming into Force25 April 2024
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/2018/1726/2024-04-25
Celex Number02018R1726-20240425
Date25 April 2024
Published date25 April 2024
Konsolidierter TEXT: 32018R1726 — DE — 25.04.2024

02018R1726 — DE — 25.04.2024 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EU) 2018/1726 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) 2019/816 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 L 135 1 22.5.2019
►M2 VERORDNUNG (EU) 2019/817 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 L 135 27 22.5.2019
M3 VERORDNUNG (EU) 2019/818 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 L 135 85 22.5.2019
►M4 VERORDNUNG (EU) 2022/850 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2022 L 150 1 1.6.2022
►M5 VERORDNUNG (EU) 2023/969 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 L 132 1 17.5.2023
►M6 VERORDNUNG (EU) 2024/982 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 L 982 1 5.4.2024


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 010 vom 15.1.2020, S. 4 (2019/817)
C2 Berichtigung, ABl. L 010 vom 15.1.2020, S. 5 (2019/818)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2018/1726 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. November 2018

über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011



KAPITEL I

GEGENSTAND UND ZIELE

Artikel 1

Gegenstand

(1)
Hiermit wird eine Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Agentur“) errichtet.
(2)
Die durch die vorliegende Verordnung errichtete Agentur tritt an die Stelle der mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichteten Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und wird deren Nachfolgerin.
(3)
Die Agentur ist für das Betriebsmanagement des Schengener Informationssystems (SIS II), des Visa-Informationssystems (VIS) und von Eurodac zuständig.

▼M1

(4)
Die Agentur ist für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement des Einreise-/Ausreisesystems (EES), von DubliNet, des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), des ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung verantwortlich.

▼M4

(4a)
Die Agentur ist für die Entwicklung und das Betriebsmanagement des EDV-Systems für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (im Folgenden „e-CODEX-System“), einschließlich der technischen Entwicklungen, zuständig.

▼M5

(4b)
Die Agentur ist für die Entwicklung und das Betriebsmanagement sowie die technische Weiterentwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zuständig.

▼M4

(5)
Der Agentur kann die Zuständigkeit für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement anderer als der in den Absätzen 3, 4 und 4a dieses Artikels genannten IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich bestehender Systeme, übertragen werden, jedoch nur, wenn dies in entsprechenden, auf die Artikel 67 bis 89 AEUV gestützten Rechtsakten der Union zur Regelung dieser Systeme vorgesehen ist; dabei ist gegebenenfalls den in Artikel 14 dieser Verordnung genannten Entwicklungen in der Forschung und den Ergebnissen der in Artikel 15 dieser Verordnung genannten Pilotprojekte und Konzeptnachweise Rechnung zu tragen.

▼B

(6)
Das Betriebsmanagement besteht aus allen Aufgaben, die erforderlich sind, um IT-Großsysteme im Einklang mit den spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem in Betrieb zu halten, einschließlich der Zuständigkeit für die von ihnen verwendete Kommunikationsinfrastruktur. Diese IT-Großsysteme dürfen untereinander weder Daten austauschen noch den Austausch von Informationen oder Kenntnissen ermöglichen, wenn dies nicht in einem besonderen Rechtsakt der Union vorgesehen ist.
(7)

Die Agentur ist ferner für die folgenden Aufgaben zuständig:

a)

Sicherstellung der Datenqualität im Einklang mit Artikel 12,

b)

Entwicklung der für die Ermöglichung der Interoperabilität erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 13,

b)

Durchführung von Forschungstätigkeiten im Einklang mit Artikel 14,

d)

Durchführung von Pilotprojekten, Konzeptnachweisen und Tests im Einklang mit Artikel 15 und

e)

Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission im Einklang mit Artikel 16.

Artikel 2

Ziele

Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten nach den Rechtsakten der Union, die IT-Großsysteme regeln, sorgt die Agentur für

a)

die Entwicklung von IT-Großsystemen unter Verwendung einer geeigneten Projektmanagementstruktur für die effiziente Entwicklung solcher Systeme;

b)

den wirksamen, sicheren und kontinuierlichen Betrieb von IT-Großsystemen;

c)

die effiziente und in finanzieller Hinsicht rechenschaftspflichtige Verwaltung von IT-Großsystemen,

d)

eine angemessen hohe Dienstqualität für die Nutzer von IT-Großsystemen,

e)

die Kontinuität und ununterbrochene Verfügbarkeit der Dienste,

f)

ein hohes Datenschutzniveau im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem,

g)

ein angemessenes Niveau an Datensicherheit und physischer Sicherheit im Einklang mit den geltenden Vorschriften, einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem.

KAPITEL II

AUFGABEN DER AGENTUR

Artikel 3

Aufgaben im Zusammenhang mit dem SIS II

In Bezug auf das SIS II nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)

die Aufgaben, die der Verwaltungsbehörde mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI übertragen wurden; und

b)

Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des SIS II, insbesondere für SIRENE-Personal (SIRENE — Supplementary Information Request at the National Entries — Antrag auf Zusatzinformationen bei den nationalen Eingangsstellen), und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten des SIS II im Rahmen der Schengen-Evaluierung.

Artikel 4

Aufgaben im Zusammenhang mit dem VIS

In Bezug auf das VIS nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)

die Aufgaben, die der Verwaltungsbehörde mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und dem Beschluss 2008/633/JI übertragen wurden; und

b)

Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des VIS und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten des VIS im Rahmen der Schengen-Evaluierung.

Artikel 5

Aufgaben im Zusammenhang mit Eurodac

In Bezug auf Eurodac nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)

die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 übertragen wurden, und

b)

Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von Eurodac.

Artikel 6

Aufgaben im Zusammenhang mit dem EES

In Bezug auf das EES nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)

die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) 2017/2226 übertragen wurden; und

b)

Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des EES und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten des EES im Rahmen der Schengen-Evaluierung.

Artikel 7

Aufgaben im Zusammenhang mit dem ETIAS

In Bezug auf ETIAS nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)

die Aufgaben, die ihr mit der Verordnung (EU) 2018/1240 übertragen wurden; und

b)

Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von ETIAS und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten von ETIAS im Rahmen der Schengen-Evaluierung.

Artikel 8

Aufgaben im Zusammenhang mit DubliNet

In Bezug auf DubliNet nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)

das Betriebsmanagement von DubliNet, einem gesonderten gesicherten elektronischen Übermittlungskanal zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 für die Zwecke der Artikel 31, 32 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) eingerichtet wurde; und

b)

Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von DubliNet.

▼M1

Artikel 8a

Aufgaben im Zusammenhang mit dem ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung

Im Zusammenhang mit dem ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)

die ihr mit der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Aufgaben ( 2 );

b)

Aufgaben im Zusammenhang mit...

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