Regulation (EU) 2018/1726 of the European Parliament and of the Council of 14 November 2018 on the European Union Agency for the Operational Management of Large-Scale IT Systems in the Area of Freedom, Security and Justice (eu-LISA), and amending Regulation (EC) No 1987/2006 and Council Decision 2007/533/JHA and repealing Regulation (EU) No 1077/2011
Coming into Force | 25 April 2024 |
ELI | http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1726/2024-04-25 |
Celex Number | 02018R1726-20240425 |
Date | 25 April 2024 |
Published date | 25 April 2024 |
02018R1726 — DE — 25.04.2024 — 004.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
►B | VERORDNUNG (EU) 2018/1726 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
Nr. | Seite | Datum | ||
►M1 | VERORDNUNG (EU) 2019/816 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 | L 135 | 1 | 22.5.2019 |
►M2 | VERORDNUNG (EU) 2019/817 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 | L 135 | 27 | 22.5.2019 |
M3 | VERORDNUNG (EU) 2019/818 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 | L 135 | 85 | 22.5.2019 |
►M4 | VERORDNUNG (EU) 2022/850 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2022 | L 150 | 1 | 1.6.2022 |
►M5 | VERORDNUNG (EU) 2023/969 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 | L 132 | 1 | 17.5.2023 |
►M6 | VERORDNUNG (EU) 2024/982 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 | L 982 | 1 | 5.4.2024 |
Berichtigt durch:
►C1 | Berichtigung, ABl. L 010 vom 15.1.2020, S. 4 (2019/817) |
C2 | Berichtigung, ABl. L 010 vom 15.1.2020, S. 5 (2019/818) |
▼B
VERORDNUNG (EU) 2018/1726 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. November 2018
über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
KAPITEL I
GEGENSTAND UND ZIELE
Artikel 1
Gegenstand
▼M1
▼M4
▼M5
▼M4
▼B
Die Agentur ist ferner für die folgenden Aufgaben zuständig:
Sicherstellung der Datenqualität im Einklang mit Artikel 12,
Entwicklung der für die Ermöglichung der Interoperabilität erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit Artikel 13,
Durchführung von Forschungstätigkeiten im Einklang mit Artikel 14,
Durchführung von Pilotprojekten, Konzeptnachweisen und Tests im Einklang mit Artikel 15 und
Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission im Einklang mit Artikel 16.
Artikel 2
Ziele
Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten nach den Rechtsakten der Union, die IT-Großsysteme regeln, sorgt die Agentur für
die Entwicklung von IT-Großsystemen unter Verwendung einer geeigneten Projektmanagementstruktur für die effiziente Entwicklung solcher Systeme;
den wirksamen, sicheren und kontinuierlichen Betrieb von IT-Großsystemen;
die effiziente und in finanzieller Hinsicht rechenschaftspflichtige Verwaltung von IT-Großsystemen,
eine angemessen hohe Dienstqualität für die Nutzer von IT-Großsystemen,
die Kontinuität und ununterbrochene Verfügbarkeit der Dienste,
ein hohes Datenschutzniveau im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem,
ein angemessenes Niveau an Datensicherheit und physischer Sicherheit im Einklang mit den geltenden Vorschriften, einschließlich der spezifischen Bestimmungen für jedes IT-Großsystem.
KAPITEL II
AUFGABEN DER AGENTUR
Artikel 3
Aufgaben im Zusammenhang mit dem SIS II
In Bezug auf das SIS II nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die Aufgaben, die der Verwaltungsbehörde mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI übertragen wurden; und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des SIS II, insbesondere für SIRENE-Personal (SIRENE — Supplementary Information Request at the National Entries — Antrag auf Zusatzinformationen bei den nationalen Eingangsstellen), und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten des SIS II im Rahmen der Schengen-Evaluierung.
Artikel 4
Aufgaben im Zusammenhang mit dem VIS
In Bezug auf das VIS nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die Aufgaben, die der Verwaltungsbehörde mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und dem Beschluss 2008/633/JI übertragen wurden; und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des VIS und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten des VIS im Rahmen der Schengen-Evaluierung.
Artikel 5
Aufgaben im Zusammenhang mit Eurodac
In Bezug auf Eurodac nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 übertragen wurden, und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von Eurodac.
Artikel 6
Aufgaben im Zusammenhang mit dem EES
In Bezug auf das EES nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) 2017/2226 übertragen wurden; und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des EES und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten des EES im Rahmen der Schengen-Evaluierung.
Artikel 7
Aufgaben im Zusammenhang mit dem ETIAS
In Bezug auf ETIAS nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die Aufgaben, die ihr mit der Verordnung (EU) 2018/1240 übertragen wurden; und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von ETIAS und mit Schulungen von Experten zu den technischen Aspekten von ETIAS im Rahmen der Schengen-Evaluierung.
Artikel 8
Aufgaben im Zusammenhang mit DubliNet
In Bezug auf DubliNet nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
das Betriebsmanagement von DubliNet, einem gesonderten gesicherten elektronischen Übermittlungskanal zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 für die Zwecke der Artikel 31, 32 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) eingerichtet wurde; und
Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung von DubliNet.
▼M1
Artikel 8a
Aufgaben im Zusammenhang mit dem ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung
Im Zusammenhang mit dem ECRIS-TCN und der ECRIS-Referenzimplementierung nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
die ihr mit der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Aufgaben ( 2 );
Aufgaben im Zusammenhang mit...
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