Urteile nº T-411/06 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 08, 2008

Resolution DateOctober 08, 2008
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-411/06

In der Rechtssache T-411/06

Sogelma - Societá generale lavori manutenzioni appalti Srl mit Sitz in Scandicci (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cappelli, P. De Caterini, A. Bandini und A. Gironi,

Klägerin,

gegen

Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR), zunächst vertreten durch O. Kalha, dann durch M. Dischendorfer und schließlich durch R. Lundgren als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte S. Bariatti und F. Scanzano,

Beklagte,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. van Nuffel und L. Prete als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen der EAR, die Ausschreibung für den Bauauftrag EuropeAid/120694/D/W/YU zu annullieren und eine neue Ausschreibung durchzuführen, sowie Ersatz des behaupteten Schadens

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas und A. Dittrich (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1 Die Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2454/1999 des Rates vom 15. November 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 über die Hilfe für Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, insbesondere bezüglich der Schaffung der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau (ABl. L 299, S. 1) errichtet.

2 Die Verordnung (EG) Nr. 1628/96 des Rates vom 25. Juli 1996 (ABl. L 204, S. 1) wurde durch Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und (EWG) Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG (ABl. L 306, S. 1) aufgehoben. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1628/96 in der durch die Verordnung Nr. 2454/1999 geänderten Fassung über die Schaffung und Funktionsweise der EAR wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (ABl. L 306, S. 7) übernommen und geändert.

3 Gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 2667/2000 kann die Kommission insbesondere die Durchführung der in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 vorgesehenen Gemeinschaftshilfe zugunsten von Serbien und Montenegro der EAR übertragen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2667/2000 kann die Kommission der Agentur alle Aufgaben übertragen, die mit der Durchführung der Programme für den Wiederaufbau von Serbien und Montenegro zusammenhängen, insbesondere die Vorbereitung und Auswertung von Ausschreibungen sowie die Auftragsvergabe. Zudem besitzt die EAR gemäß Art. 3 dieser Verordnung Rechtspersönlichkeit.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

4 Am 7. September 2005 veröffentlichte die EAR im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe S (ABl. S 172), eine Auftragsbekanntmachung nach dem offenen Verfahren mit der Referenznummer EuropeAid/120694/D/W/YU über die Vergabe des öffentlichen Bauauftrags -Wiederherstellung des ungehinderten Verkehrs (Kampfmittelräumung) auf dem Binnenschifffahrtsnetz der Republik Serbien, Serbien und Montenegro- (im Folgenden: Ausschreibungsbekanntmachung).

5 Nach der Ausschreibungsbekanntmachung und Punkt 2 der Hinweise für die Bieter, die sich in den Ausschreibungsunterlagen befanden, sollte das Vorhaben von der EAR finanziert werden und der öffentliche Auftraggeber das serbische Ministerium für Kapitalanlagen sein.

6 Ziff. 16 Buchst. x der Ausschreibungsbekanntmachung und Punkt 4.2 Buchst. x der Hinweise für die Bieter sahen als -Mindestauswahlkriterien- für den Auftragnehmer vor, dass sämtliche Mitarbeiter mit Schlüsselfunktion über eine mindestens zehnjährige entsprechende Berufserfahrung verfügen müssen.

7 Punkt 37 der Hinweise für die Bieter sah Folgendes vor:

-Rechtsbehelfe

(1) Ist ein Bieter der Ansicht, dass ihm durch einen Fehler oder eine Unregelmäßigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens ein Schaden entstanden ist, kann er die Angelegenheit unmittelbar der [EAR] unterbreiten und die Kommission davon in Kenntnis setzen. Die [EAR] muss innerhalb von 90 Tagen ab Eingang der Beschwerde antworten.

(2) Ist die Kommission von einer solchen Beschwerde in Kenntnis gesetzt worden, übermittelt sie der [EAR] ihre Stellungnahme und bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine gütliche Einigung zwischen dem beschwerdeführenden Bieter und der [EAR].

(3) Hat das oben genannte Verfahren keinen Erfolg, kann der Bieter die von der Europäischen Kommission vorgesehenen Verfahren anwenden.-

8 Vor dem endgültigen Schlusstermin für den Eingang der Angebote erhielt die EAR drei Angebote, die von einem aus der Klägerin, Sogelma - Societá generale lavori manutenzioni appalti Srl, und der kroatischen Gesellschaft DOK ING RAZMINIRANJE d.o.o. (im Folgenden DOK ING) bestehenden Konsortium und zwei anderen Konsortien eingereicht wurden.

9 Am 10. März 2006 öffnete die EAR die Angebote in öffentlicher Sitzung. Der von der Klägerin angebotene Preis war niedriger als der ihrer Wettbewerber.

10 Am 14. und 22. März 2006 sandte die EAR Auskunftsersuchen an die Bieter. Das zweite Ersuchen betraf insbesondere den Lebenslauf der vorgesehenen Mitarbeiter mit Schlüsselfunktion. Alle Bieter antworteten auf die Auskunftsersuchen innerhalb der von der EAR gesetzten Frist.

11 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 teilte die EAR der Klägerin mit, dass die in Rede stehende Ausschreibung annulliert worden sei, weil keines der eingereichten Angebote die geforderten technischen Voraussetzungen erfülle. In Bezug auf das Angebot der Klägerin wies die EAR darauf hin, dass von den vorgesehenen Mitarbeitern mit Schlüsselfunktion der -Superintendent Survey Team- nicht die Voraussetzungen nach Ziff. 16 Buchst. x der Ausschreibungsbekanntmachung und Punkt 4.2 Buchst. x der Hinweise für die Bieter erfüllte.

12 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 (versehentlich auf den 19. September 2006 datiert) beantragte die Klägerin eine Kopie der Entscheidung, das Ausschreibungsverfahren zu annullieren (im Folgenden: Entscheidung, die Ausschreibung zu annullieren), und des dazugehörigen Protokolls. Außerdem verweist sie in diesem Schreiben auf die Möglichkeit, ein Verhandlungsverfahren nach Art. 30 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) einzuleiten.

13 Mit Schreiben vom 13. November 2006 wiederholte die Klägerin diesen Antrag und bat die EAR, eine mit Gründen versehene Entscheidung darüber zu erlassen, ob ein Verhandlungsverfahren eingeleitet werde.

14 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 beantragte die Klägerin unter Berufung auf Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) eine Kopie aller Protokolle des Bewertungsausschusses, der die auf die Ausschreibungsbekanntmachung eingereichten Angebote geprüft hat, des Protokolls der öffentlichen Sitzung, in der die Angebote geöffnet wurden, sowie eine Kopie der Entscheidung, die Ausschreibung zu annullieren, und des dazugehörigen Protokolls.

15 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 teilte die EAR der Klägerin mit, dass sie von ihrem Recht, die Ausschreibung zu annullieren und ein neues Ausschreibungsverfahren einzuleiten, Gebrauch gemacht habe, weil die technischen Voraussetzungen -erheblich geändert worden [seien]-. Zudem teilte sie mit, dass der Bewertungsausschuss, abgesehen von der Feststellung, dass keines der eingegangenen Angebote die technischen Voraussetzungen erfülle, keine Stellungnahme abgegeben habe. In der Anlage zu diesem Schreiben übermittelte die EAR das Protokoll über die Sitzung der Öffnung der Angebote.

Verfahren und Anträge der Parteien

16 Mit Klageschrift, die am 22. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage mit dem Hinweis erhoben, im eigenen Namen und im Auftrag der Gesellschaft DOK ING zu handeln.

17 Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer vom 4. Juni 2007 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der EAR zugelassen worden.

18 Die Kommission hat einen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Klägerin hat dazu fristgemäß Stellung genommen.

19 Nach der teilweisen Neubesetzung des Gerichts ist die Rechtssache einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden. Dieser ist danach der Achten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache infolgedessen zugewiesen worden ist.

20 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Achte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und es hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts die Parteien aufgefordert, schriftlich Fragen zu beantworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

21 Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. Juni 2008 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

22 Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidungen der EAR,

- die Ausschreibung zu annullieren,

- ein neues Ausschreibungsverfahren durchzuführen,

für nichtig zu erklären;

- die EAR zu verurteilen, ihr den entstandenen Schaden nach Maßgabe der Darlegungen in der Klageschrift zu ersetzen;

- der EAR die Kosten aufzuerlegen.

23 Die EAR beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären oder, hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

24 Die Kommission...

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