Regulation (EC) No 1059/2003 of the European Parliament and of the Council of 26 May 2003 on the establishment of a common classification of territorial units for statistics (NUTS)

Coming into Force18 January 2018
Published date18 January 2018
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/2003/1059/2018-01-18
Celex Number02003R1059-20180118
Date18 January 2018
CourtVorläufige Daten,Provisional data,Données provisoires,Dati provvisori,Datos provisionales
Konsolidierter TEXT: 32003R1059 — DE — 18.01.2018

02003R1059 — DE — 18.01.2018 — 010.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1059/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1888/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2005 L 309 1 25.11.2005
M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 105/2007 DER KOMMISSION vom 1. Februar 2007 L 39 1 10.2.2007
M3 VERORDNUNG (EG) Nr. 176/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Februar 2008 L 61 1 5.3.2008
M4 VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008 L 311 1 21.11.2008
M5 VERORDNUNG (EU) Nr. 31/2011 DER KOMMISSION vom 17. Januar 2011 L 13 3 18.1.2011
M6 VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013 L 158 1 10.6.2013
M7 VERORDNUNG (EU) Nr. 1319/2013 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2013 L 342 1 18.12.2013
M8 VERORDNUNG (EU) Nr. 868/2014 DER KOMMISSION vom 8. August 2014 L 241 1 13.8.2014
►M9 VERORDNUNG (EU) 2016/2066 DER KOMMISSION vom 21. November 2016 L 322 1 29.11.2016
►M10 VERORDNUNG (EU) 2017/2391 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 L 350 1 29.12.2017




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1059/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Mai 2003

über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)



▼M10

Artikel 1

Gegenstand

(1) Diese Verordnung schafft eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten (NUTS) zur Erfassung, Zusammenstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken auf verschiedenen territorialen Ebenen in der Union.

(2) Die NUTS-Klassifikation ist in Anhang I aufgeführt.

(3) Lokale Verwaltungseinheiten (LAU) im Sinne von Artikel 4 ergänzen die NUTS-Klassifikation.

(4) Statistikraster im Sinne von Artikel 4a ergänzen die NUTS-Klassifikation. Diese Statistikraster dienen zur Berechnung bevölkerungsbasierter territorialer Typologien.

(5) Territoriale Typologien auf Unionsebene im Sinne von Artikel 4b ergänzen die NUTS-Klassifikation durch Zuordnung von Typen an die Gebietseinheiten.

▼B

Artikel 2

Struktur

(1) In der NUTS-Klassifikation wird das Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten, wie es in der Entscheidung 91/450/EWG festgelegt ist, in Gebietseinheiten unterteilt. Jede Gebietseinheit ist mit einem besonderen Code und einem Namen versehen.

(2) Die NUTS-Klassifikation ist hierarchisch aufgebaut. Sie unterteilt jeden Mitgliedstaat in Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 1, die wiederum in Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 unterteilt werden, die schließlich in Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 3 unterteilt werden.

(3) Eine bestimmte Gebietseinheit kann jedoch auf mehreren NUTS-Ebenen eingeordnet werden.

(4) Auf ein und derselben NUTS-Ebene dürfen zwei verschiedene Gebietseinheiten in ein und demselben Mitgliedstaat nicht durch den gleichen Namen gekennzeichnet sein. Wenn zwei Gebietseinheiten in verschiedenen Mitgliedstaaten gleich benannt sind, wird das Landeskennzeichen an den Namen der Gebietseinheiten angefügt.

▼M10 —————

▼B

Artikel 3

Klassifizierungskriterien

(1) Die in den Mitgliedstaaten bestehenden Verwaltungseinheiten bilden das erste Kriterium zur Festlegung der Gebietseinheiten.

„Verwaltungseinheit“ bezeichnet dabei ein geografisches Gebiet mit einer Verwaltungsbehörde, die befugt ist, innerhalb des gesetzlichen und institutionellen Rahmens des Mitgliedstaats Verwaltungsentscheidungen oder politische Entscheidungen für dieses Gebiet zu treffen.

(2) Um die relevante NUTS-Ebene zu bestimmen, auf der eine bestimmte Klasse von Verwaltungseinheiten in einem Mitgliedstaat einzuordnen ist, muss die durchschnittliche Größe dieser Klasse von Verwaltungseinheiten in dem Mitgliedstaat innerhalb folgender Bevölkerungsgrenzen liegen:



Ebene Untergrenze Obergrenze
NUTS 1 3 Mio. 7 Mio.
NUTS 2 800 000 3 Mio.
NUTS 3 150 000 800 000

Falls die Bevölkerung eines Mitgliedstaats unter der Mindestgrenze einer bestimmten NUTS-Ebene liegt, bildet der gesamte Mitgliedstaat eine NUTS-Gebietseinheit auf dieser Ebene.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Bevölkerung einer Gebietseinheit“ diejenigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet haben.

▼M10

(4) Die bestehenden Verwaltungseinheiten, die in der NUTS-Klassifikation verwendet werden, sind in Anhang II aufgeführt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um Anhang II auf der Grundlage der Änderungen in den Verwaltungseinheiten, die ihr von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 mitgeteilt wurden, zu ändern.

▼B

(5) Wenn in einem Mitgliedstaat für eine bestimmte NUTS-Ebene keine den Kriterien des Absatzes 2 entsprechenden Verwaltungseinheiten angemessener Größe bestehen, wird diese NUTS-Ebene durch Aggregation einer angemessenen Zahl bestehender kleinerer benachbarter Verwaltungseinheiten gebildet. Bei dieser Aggregation sind relevante Kriterien wie geografische, sozioökonomische, historische, kulturelle oder Umweltkriterien zu berücksichtigen.

Die so aggregierten Einheiten werden im Folgenden „nichtadministrative Einheiten“ genannt. Die Größe der nichtadministrativen Einheiten in einem Mitgliedstaat muss für eine bestimmte NUTS-Ebene innerhalb der Bevölkerungsgrenzen des Absatzes 2 liegen.

▼M10

Bei einzelnen nichtadministrativen Einheiten kann jedoch aufgrund besonderer geografischer, sozioökonomischer, historischer, kultureller oder Umweltkriterien, insbesondere bei Inseln und in Gebieten in äußerster Randlage, von diesen Grenzen abgewichen werden.

Artikel 4

Lokale Verwaltungseinheiten

(1) In jedem Mitgliedstaat unterteilen lokale Verwaltungseinheiten (LAU) die NUTS-Ebene 3 in eine oder zwei weitere Ebenen von Gebietseinheiten. Zumindest eine der LAU-Ebenen ist eine Verwaltungseinheit wie in Artikel 3 Absatz 1 definiert und in Anhang III festgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um die Liste der LAU in Anhang III auf der Grundlage der Änderungen in den Verwaltungseinheiten, die ihr von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 mitgeteilt wurden, zu ändern.

(2) Innerhalb der ersten sechs Monate jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die Liste der LAU mit Stand 31. Dezember des Vorjahres unter Angabe von Änderungen und der NUTS-3-Region, zu der sie gehören. Dabei ist das von der Kommission (Eurostat) geforderte elektronische Datenformat einzuhalten.

(3) Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die Liste der LAU in dem dafür bestimmten Bereich ihrer Website zum 31. Dezember jedes Jahres.

▼M10

Artikel 4a

Statistikraster

Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht ein System von Statistikrastern auf Unionsebene in dem dafür bestimmten Bereich ihrer Website. Diese Statistikraster entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission ( 1 ).

Artikel 4b

Territoriale Typologien auf Unionsebene

(1) Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht in dem dafür bestimmten Bereich ihrer Website territoriale Typologien auf Unionsebene, die aus den Gebietseinheiten auf NUTS-, LAU- und Rasterzellen-Ebene bestehen.

(2) Die rasterbasierte Typologie wird auf der Rasterzellen-Ebene mit einer Auflösung von 1 km2 wie folgt eingeführt:

„Stadtzentren“,

„städtische Räume“,

„ländliche Rasterzellen“.

(3) Auf der LAU-Ebene werden folgende Typologien geschaffen:

a) Verstädterungsgrad (DEGURBA):

„Städtische Gebiete“:

„Städte“ oder „Dicht besiedelte Gebiete“,

„Kleinere Städte und Vororte“ oder „Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte“,

„Ländliche Gebiete“ oder „Dünn besiedelte Gebiete“;

b) funktionale städtische Gebiete:

„Städte“ und ihre „Pendlerzonen“;

c) Küstengebiete:

„Küstengebiete“,

„Nicht-Küstengebiete“.

Wenn es mehr als eine LAU-Verwaltungsebene in einem Mitgliedstaat gibt, konsultiert die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaat, um festzulegen, welche LAU-Verwaltungsebene für die Zuweisung der Typologien verwendet werden soll.

(4) Die folgenden Typologien und Bezeichnungen werden auf NUTS-Ebene 3 eingeführt:

a) Stadt-Land-Typologie:

„Vorwiegend städtische Regionen“,

„Intermediäre Regionen“,

„Vorwiegend ländliche Regionen“;

b) Metropoltypologie:

„Metropol-Regionen“,

„Nicht-Metropol-Regionen“;

c) Küstentypologie:

„Küstenregionen“,

„Nicht-Küstenregionen“.

(5) Die Kommission legt mithilfe von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien auf Unionsebene fest. Diese Bestimmungen beschreiben die Methode, nach der die Typologien den Regionen auf der LAU-Ebene und der NUTS-Ebene 3 zugeordnet werden. Bei der Anwendung dieser einheitlichen Bestimmungen berücksichtigt die Kommission geografische, sozioökonomische, historische, kulturelle und ökologische Umstände. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 7 erlassen.

▼B

Artikel 5

Änderungen der NUTS

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über

a) ...

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