Regulation (EC) No 767/2008 of the European Parliament and of the Council of 9 July 2008 concerning the Visa Information System (VIS) and the exchange of data between Member States on short-stay visas (VIS Regulation)

Coming into Force03 August 2023
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/2008/767/2023-08-03
Celex Number02008R0767-20230803
Date03 August 2023
Published date03 August 2023
Konsolidierter TEXT: 32008R0767 — DE — 03.08.2023

02008R0767 — DE — 03.08.2023 — 007.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 810/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 L 243 1 15.9.2009
►M2 VERORDNUNG (EU) Nr. 610/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 L 182 1 29.6.2013
►M3 VERORDNUNG (EU) 2017/2226 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2017 L 327 20 9.12.2017
►M4 VERORDNUNG (EU) 2019/817 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 L 135 27 22.5.2019
►M5 VERORDNUNG (EU) 2021/1134 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 L 248 11 13.7.2021
►M6 VERORDNUNG (EU) 2021/1152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juli 2021 L 249 15 14.7.2021


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 258 vom 15.10.2018, S. 5 (2017/2226)
C2 Berichtigung, ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 38 (Nr. 810/2009)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 767/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. Juli 2008

über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das Visa-Informationssystem (VIS) festgelegt, das durch Artikel 1 der Entscheidung 2004/512/EG eingerichtet worden ist. Sie regelt die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Anträge auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt und die diesbezüglichen Entscheidungen, einschließlich der Entscheidung zur Annullierung, zur Aufhebung oder zur Verlängerung des Visums, um die Prüfung dieser Anträge und die damit verbundenen Entscheidungen zu erleichtern.

▼M4

Durch die Speicherung von Identitätsdaten, Reisedokumentendaten und biometrischen Daten in dem durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) trägt das VIS zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von im VIS erfassten Personen unter den Voraussetzungen und im Hinblick auf die Zwecke des Artikels 20 der genannten Verordnung bei.

▼B

Artikel 2

Zweck

Das VIS dient der Verbesserung der Durchführung der gemeinsamen Visumpolitik, der konsularischen Zusammenarbeit und der Konsultation zwischen zentralen Visumbehörden durch die Erleichterung des Datenaustauschs zwischen Mitgliedstaten über Visumanträge und die damit verbundenen Entscheidungen, um

a)

das Visumantragsverfahren zu erleichtern;

b)

die Umgehung der Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Antragsprüfung zuständig ist, zu verhindern;

c)

die Betrugsbekämpfung zu erleichtern;

d)

Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu erleichtern;

e)

zur Identifizierung von Personen beizutragen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht bzw. nicht mehr erfüllen;

f)

die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zu erleichtern;

g)

zur Verhinderung von Gefahren für die innere Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen.

Artikel 3

Verfügbarkeit von Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten

(1)
Die benannten Behörden der Mitgliedstaaten können im Einzelfall und auf einen begründeten — schriftlichen oder elektronischen — Antrag hin auf die im VIS nach den Artikeln 9 bis 14 gespeicherten Daten zugreifen, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Abfrage von VIS-Daten erheblich zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten beitragen wird. Europol kann im Rahmen seines Mandats auf das VIS zugreifen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2)
Die Abfrage nach Absatz 1 erfolgt über zentrale Zugangsstellen, die dafür verantwortlich sind, dass die Zugangsvoraussetzungen und die Verfahren, die im Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten ( 2 ) festgelegt sind, strikt eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine zentrale Zugangsstelle benennen, wenn dies ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres innerstaatlichen Rechts entspricht. In dringenden Ausnahmefällen können die zentralen Zugangsstellen schriftliche, elektronische oder mündliche Anfragen entgegennehmen und erst nachträglich prüfen, ob sämtliche Zugangsvoraussetzungen, so auch, ob ein dringender Ausnahmefall vorlag, erfüllt sind. Diese nachträgliche Prüfung erfolgt unverzüglich nach der Bearbeitung der Anfrage.
(3)
Die aus dem VIS entsprechend dem in Absatz 2 genannten Beschluss erlangten Daten dürfen nicht Drittländern oder internationalen Organisationen übermittelt oder zugänglich gemacht werden. In dringenden Ausnahmefällen dürfen solche Daten jedoch einem Drittland oder einer internationalen Organisation ausschließlich zum Zwecke der Verhütung und Aufdeckung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten und unter den in diesem Beschluss vorgesehenen Voraussetzungen übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sorgen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts dafür, dass solche Übermittlungen protokolliert werden und dass diese Protokolle den nationalen Datenschutzbehörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Für die Übermittlung der Daten durch den Mitgliedstaat, der sie in das VIS eingegeben hat, gilt dessen innerstaatliches Recht.
(4)
Diese Verordnung berührt nicht die Pflichten aufgrund geltenden innerstaatlichen Rechts für die Übermittlung von Informationen über kriminelle Aktivitäten, die von den in Artikel 6 genannten Behörden in Ausübung ihrer Befugnisse aufgedeckt werden, an die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Straftaten.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Visum“:

▼M1

a)

„einheitliches Visum“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ( 3 );

▼M1 —————

▼M1

c)

„Visum für den Flughafentransit“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;

d)

„Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;

▼M1 —————

▼B

2.

„Visummarke“: das einheitliche Visumformat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1683/95;

3.

„Visumbehörden“: die Behörden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Prüfung und die Entscheidung über Visumanträge bzw. die Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder die Verlängerung von Visa zuständig sind, einschließlich der für Visumfragen zuständigen zentralen Behörden sowie die Behörden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 für die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise ( 4 ) zuständig sind;

4.

„Antragsformular“: der einheitliche Vordruck für die Beantragung eines Visums nach Anlage 16 zur Gemeinsamen Konsularischen Instruktion;

5.

„Antragsteller“: jede Person, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind ( 5 ), der Visumpflicht unterliegt und einen Visumantrag gestellt hat;

6.

„Gruppenmitglieder“: Antragsteller, die aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemeinsam einzureisen bzw. gemeinsam auszureisen;

7.

„Reisedokument“: ein Reisepass oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigt und in dem ein Visum angebracht werden kann;

8.

„verantwortlicher Mitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, der die Daten in das VIS eingegeben hat;

9.

„Verifizierung“: der Abgleich von Datensätzen zur Überprüfung einer Identitätsangabe (1:1-Abgleich);

10.

„Identifizierung“: die Feststellung der Identität einer Person durch den Abgleich mit vielen Datensätzen in der Datenbank (1:n-Abgleich);

11.

„alphanumerische Daten“...

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