Commission Delegated Regulation (EU) 2016/127 of 25 September 2015 supplementing Regulation (EU) No 609/2013 of the European Parliament and of the Council as regards the specific compositional and information requirements for infant formula and follow-on formula and as regards requirements on information relating to infant and young child feeding (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Published date | 02 February 2016 |
Subject Matter | alimentari,denrées alimentaires,productos alimenticios |
Official Gazette Publication | Gazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 25, 2 febbraio 2016,Journal officiel de l'Union européenne, L 25, 2 février 2016,Diario Oficial de la Unión Europea, L 25, 2 de febrero de 2016 |
02016R0127 — DE — 15.07.2021 — 004.001
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►B | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/127 DER KOMMISSION vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 025 vom 2.2.2016, S. 1) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
Nr. | Seite | Datum | ||
►M1 | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/561 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2018 | L 94 | 1 | 12.4.2018 |
►M2 | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/828 DER KOMMISSION vom 14. März 2019 | L 137 | 12 | 23.5.2019 |
►M3 | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/572 DER KOMMISSION vom 20. Januar 2021 | L 120 | 4 | 8.4.2021 |
►M4 | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1041 DER KOMMISSION vom 9. April 2021 | L 225 | 4 | 25.6.2021 |
Berichtigt durch:
►C1 | Berichtigung, ABl. L 257 vom 23.9.2016, S. 17 (2016/127) |
▼B
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/127 DER KOMMISSION
vom 25. September 2015
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Inverkehrbringen
Artikel 2
Zusammensetzungsanforderungen
Artikel 3
Eignung der Zutaten
Artikel 4
Anforderungen betreffend Pestizide
▼M4
▼B
Die Rückstandsmengen sind mit allgemein anerkannten Standardanalysemethoden zu ermitteln.
Für die Zwecke von Kontrollen gelten indessen Pflanzenschutzmittel, die die in Anhang V aufgeführten Wirkstoffe enthalten, als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände 0,003 mg/kg nicht überschreiten.
Artikel 5
Bezeichnung der Lebensmittel
Artikel 6
Besondere Anforderungen an die Lebensmittelinformationen
►C1 Neben den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten verpflichtenden Angaben sind für Säuglingsanfangsnahrung zusätzlich folgende Angaben verpflichtend: ◄
der Hinweis, dass das Erzeugnis sich für Säuglinge von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden;
eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses sowie eine Warnung vor der gesundheitsschädlichen Auswirkung einer unangemessenen Zubereitung und Lagerung;
ein Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens sowie die Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Pharmazie bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden. Den Angaben gemäß diesem Buchstaben werden die Worte „wichtiger Hinweis“ oder eine Formulierung gleicher Bedeutung vorangestellt, und sie werden auch in die Aufmachung und Bewerbung von Säuglingsanfangsnahrung aufgenommen.
Neben den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten verpflichtenden Angaben, sind für Folgenahrung zusätzlich folgende Angaben verpflichtend:
der Hinweis, dass sich das Erzeugnis nur für Säuglinge ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, dass es nur Teil einer Mischkost sein soll, dass es nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate verwendet werden soll und dass die Entscheidung, mit der Verwendung von Beikost zu beginnen, einschließlich eines ausnahmsweisen Beginns bereits in den ersten sechs Monaten, nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Pharmazie bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen und unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsbedürfnisse des einzelnen Säuglings getroffen werden soll;
eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses sowie eine Warnung vor der gesundheitsschädlichen Auswirkung einer unangemessenen Zubereitung und Lagerung.
Bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen die Ausdrücke „humanisiert“, „maternisiert“, „adaptiert“ oder ähnliche Ausdrücke nicht verwendet werden.
Die Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sind so zu konzipieren, dass die Verbraucher — vor allem aufgrund des Textes, der Bilder und der verwendeten Farben — klar zwischen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung unterscheiden können und jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird.
Artikel 7
Besondere Anforderungen an die Nährwertdeklaration
In der verpflichtenden Nährwertdeklaration für Säuglingsanfangsnahrung muss auch die Menge an Cholin, Inositol und Carnitin angegeben werden.
Abweichend von Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU)...
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