Commission Regulation (EC) No 1251/2008 of 12 December 2008 implementing Council Directive 2006/88/EC as regards conditions and certification requirements for the placing on the market and the import into the Community of aquaculture animals and products thereof and laying down a list of vector species (Text with EEA relevance)

Published date16 December 2008
Subject Matterlegislazione veterinaria,legislación veterinaria,législation vétérinaire
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 337, 16 dicembre 2008,Diario Oficial de la Unión Europea, L 337, 16 de diciembre de 2008,Journal officiel de l’Union européenne, L 337, 16 décembre 2008
Konsolidierter TEXT: 32008R1251 — DE — 01.10.2016

2008R1251 — DE — 01.10.2016 — 008.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/2008 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 719/2009 DER KOMMISSION vom 6. August 2009 L 205 10 7.8.2009
►M2 VERORDNUNG (EU) Nr. 346/2010 DER KOMMISSION vom 15. April 2010 L 104 1 24.4.2010
►M3 VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2010 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2010 L 322 22 8.12.2010
►M4 VERORDNUNG (EU) Nr. 350/2011 DER KOMMISSION vom 11. April 2011 L 97 9 12.4.2011
►M5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1012/2012 DER KOMMISSION vom 5. November 2012 L 306 1 6.11.2012
►M6 VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013 L 158 74 10.6.2013
►M7 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 25/2014 DER KOMMISSION vom 13. Januar 2014 L 9 5 14.1.2014
►M8 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1096 DER KOMMISSION vom 6. Juli 2016 L 182 28 7.7.2016




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden festgelegt:

a) eine Liste von Überträgerarten;

▼M2

b) Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von

i) Wassertieren zu Zierzwecken, die entweder aus geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere stammen oder für solche bestimmt sind, und

▼M4

ii) Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer, offene Einrichtungen für Ziertiere und zur Wiederaufstockung sowie vor dem menschlichen Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe in Mitgliedstaaten und Teilen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen mit dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission ( 1 ) genehmigte nationale Maßnahmen gelten;

▼B

c) Gesundheits- und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen von

i) Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, und

ii) Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr;

d) Tiergesundheitsbedingungen und Bescheinigungsvorschriften hinsichtlich der Einfuhr in die und der Durchfuhr durch die Gemeinschaft, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr, von

i) Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind,

ii) Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr,

iii) Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a) „geschlossene Einrichtungen für Ziertiere“: Heimtierläden, Gartenzentren, Gartenteiche, gewerbliche Aquarien oder Anlagen zur Haltung von Wassertieren zu Zierzwecken bei Großhändlern,

i) bei denen kein direkter Anschluss an natürliche Gewässer in der Gemeinschaft besteht oder

ii) bei denen eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert;

b) „offene Einrichtungen für Ziertiere“: alle Einrichtungen für Ziertiere außer geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere;

c) „Wiederaufstockung“: Aussetzung von Tieren aus Aquakultur in freie Gewässer.



KAPITEL II

ÜBERTRÄGERARTEN

Artikel 3

Liste von Überträgerarten

Tiere in Aquakultur der Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, gelten nur dann als Überträger im Sinne von Artikel 17 der Richtlinie 2006/88/EG, wenn diese Tiere die Bedingungen in den Spalten 3 und 4 der genannten Tabelle erfüllen.



KAPITEL III

INVERKEHRBRINGEN VON TIEREN IN AQUAKULTUR

Artikel 4

Wassertiere zu Zierzwecken, die aus Einrichtungen für Ziertiere stammen oder für solche bestimmt sind

(1) Die Verbringung von Wassertieren zu Zierzwecken muss im Rahmen des informatisierten Systems nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG (Traces) gemeldet werden, wenn die Tiere

a) aus Einrichtungen für Ziertiere in einem Mitgliedstaat stammen;

b) für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, bei dem das gesamte Hoheitsgebiet oder bestimmte Zonen oder Kompartimente des Hoheitsgebiets

i) gemäß Artikel 49 oder 50 der Richtlinie 2006/88/EG für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie erklärt wurden oder

ii) unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen, und

c) zu einer Art gehören, die für eine oder mehrere der Krankheiten empfänglich ist, von denen der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für frei erklärt wurde oder für die ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe b gilt.

(2) Wassertiere für Zierzwecke, die in geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere gehalten werden, dürfen nur dann in offene Einrichtungen für Ziertiere, Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete und Angelgewässer, Weichtierzuchtgebiete oder freie Gewässer ausgesetzt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

Die zuständige Behörde erteilt eine solche Genehmigung nur dann, wenn die Aussetzung den Gesundheitsstatus der Wassertiere am Aussetzungsort nicht gefährdet, und sie stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

Artikel 5

Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind

Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere

a) in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden, die

i) gemäß Artikel 49 oder 50 der Richtlinie 2006/88/EG für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie erklärt wurden oder

ii) unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen;

b) zu einer Art gehören, die empfänglich oder Überträger für eine oder mehrere der Krankheiten ist, von denen der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für frei erklärt wurde oder für die ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

Artikel 6

Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr bestimmt sind

(1) Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die zur Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere oder Erzeugnisse

a) in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden, die

i) gemäß Artikel 49 oder 50 der Richtlinie 2006/88/EG für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie erklärt wurden oder

ii) unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen;

b) zu einer Art gehören, die für eine oder mehrere der Krankheiten empfänglich ist, von denen der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für frei erklärt wurde oder für die ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

a) Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen wurden;

b) Weichtiere oder Krebstiere, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu diesem Zweck gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und

i) nicht lebensfähig sind, d. h., die nicht überleben können, wenn sie in die Umgebung zurückverbracht werden, aus der sie stammen, oder

ii) zur Weiterverarbeitung ohne zeitweilige Lagerung am Verarbeitungsort bestimmt sind;

c) Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse, die ohne Weiterverarbeitung zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie in Einzelhandelspackungen verpackt sind, die den einschlägigen Vorschriften der Verordnung...

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