Corrigendum to Council Decision (EU) 2019/2196 of 19 December 2019 amending Decision 2013/755/EU on the association of the overseas countries and territories with the European Union (‘Overseas Association Decision’) (Official Journal of the European Union L 337 of 30 December 2019)

Published date18 February 2020
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 045, 18 February 2020
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18.2.2020 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 45/10

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2019/2196 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/755/EU über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 337 vom 30. Dezember 2019 )

Der Beschluss (EU) 2019/2196 erhält folgende Fassung:

BESCHLUSS (EU) 2019/2196 DES RATES

vom 19. Dezember 2019

zur Änderung des Beschlusses 2013/755/EU über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang VI des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (1) werden der Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Union und den überseeischen Ländern und Gebieten (im Folgenden „ÜLG“) definiert. Er enthält Bestimmungen für die Einführung des Systems der registrierten Ausführer (Registered Exporters, REX) in den ÜLG für die Zwecke der Ursprungsbescheinigung.
(2) Artikel 58 des Anhangs VI des Beschlusses 2013/755/EU sieht die Einrichtung einer Datenbank der registrierten Ausführer vor, und Artikel 63 ermöglicht eine Ausnahme vom REX-System.
(3) Alle ÜLG haben nach Artikel 63 Absatz 2 des Anhangs VI des Beschlusses 2013/755/EU für drei Jahre eine Ausnahme von der Anwendung des REX-Systems beantragt. Die Kommission hat daher den Termin für die Anwendung des REX-Systems durch die ÜLG mit ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2093 (2) bis zum 1. Januar 2020 verschoben.
(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3), in der sämtliche allgemeinen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt sind, wurden die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/428 der Kommission (5) festgelegten geänderten Bestimmungen des REX-Systems in das Allgemeine Präferenzsystem (APS) eingeführt.
(5) Da die meisten der allgemeinen Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Union das REX-System betreffen, müssen die entsprechenden Änderungen in Anhang VI des Beschlusses Nr. 2013/755/EU vorgenommen werden. Der Anhang sollte folglich geändert werden, um seine Bestimmungen über das REX-System an die in der Verordnung (EU) 2015/2447 festgelegten Bestimmungen über das REX-System anzupassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VI des Beschlusses 2013/755/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2020.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. MIKKONEN

ANHANG

„ANHANG VI

ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

INHALTSVERZEICHNIS

TITEL I: Allgemeine Bestimmungen 13
TITEL II: Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ 14
TITEL III: Territoriale Auflagen 22
TITEL IV: Ursprungsnachweise 23
TITEL V: Methoden der Verwaltungszusammenarbeit 30
TITEL VI: Ceuta und Melilla 35
TITEL VII: Schlussbestimmungen 35
Anlagen I bis VI 36

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „WPA-Länder“ sind Regionen oder Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten) gehören und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) oder zu WPA führende Abkommen geschlossen haben, sobald ein derartiges WPA vorläufig angewendet wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
b) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau.
c) „Vormaterial“ jede Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
d) „Erzeugnis“ eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
e) „Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
f) Als „vertretbar“ gelten Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden.
g) „Zollwert“ ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
h) „Wert der Vormaterialien“ in der Liste in Anlage I ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem ÜLG für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe sinngemäß.
i) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten für die tatsächlich in dem ÜLG angefallenen Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so kann sich im Sinne dieser Begriffsbestimmung der Begriff „Hersteller“ im Unterabsatz 1 dieses Buchstabens auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.
j) „Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Prozentsatz des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;
k) „Nettogewicht“ ist das Eigengewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen.
l) „Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (Harmonisiertes System), mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004.
m) „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition.
n) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder
i) gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder
ii) mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger transportiert werden.
o) „Ausführer“ ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein ÜLG ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrformalitäten selbst durchführt.
p) „Registrierter Ausführer“ ist ein Ausführer, der bei den Behörden des betroffenen ÜLG registriert ist, um für die Ausfuhr im Rahmen dieses Beschlusses Ursprungserklärungen auszufertigen.
q) „Ursprungserklärung“ ist eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln dieses Anhangs entsprechen, damit entweder die Person, die die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union anmeldet, die präferenzielle Behandlung beantragen kann, oder damit der Wirtschaftsbeteiligte in einem ÜLG, der im Rahmen von Kumulierungsvorschriften Vormaterialien zur weiteren Be- oder Verarbeitung einführt, die Ursprungseigenschaft dieser Waren nachweisen kann.
r) „APS-begünstigtes Land“ ist ein durch das APS begünstigtes Land oder Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).
s) „REX-System“ ist das System für die Registrierung der Ausführer, die befugt sind, den Ursprung von Erzeugnissen zu bescheinigen, die in Artikel 80 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (7) genannt werden.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

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