Council Decision of 8 November 2005 on the equivalence of checks on practices for the maintenance of varieties carried out in certain third countries and amending Decision 2003/17/EC (2005/834/EC)

Published date29 June 2006
Subject Mattersemillas y plantas,sementi e piante,semences et plants
Konsolidierter TEXT: 32005D0834 — DE — 01.07.2013

2005D0834 — DE — 01.07.2013 — 002.001


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►B ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 8. November 2005 über die Gleichstellung von in Drittländern durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen und zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG (2005/834/EG) (ABl. L 312, 29.11.2005, p.51)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006 L 363 1 20.12.2006
►M2 VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013 L 158 1 10.6.2013




▼B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 8. November 2005

über die Gleichstellung von in Drittländern durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen und zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG

(2005/834/EG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut ( 2 ), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ( 3 ), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut ( 4 ), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut ( 5 ), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen ( 6 ), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 97/788/EG ( 7 ) stellte der Rat fest, dass die in bestimmten Drittländern durchgeführten amtlichen Kontrollen von Erhaltungszüchtungen die gleiche Gewähr bieten wie die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten.
(2) Offensichtlich bieten diese Kontrollen weiterhin die gleiche Gewähr wie die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten. Sie sollten daher weiterhin als gleichwertig anerkannt werden.
(3) Die Entscheidung 97/788/EG galt bis zum 30. Juni 2005. Damit es zu keinen Störungen des Handels mit Drittländern kommt, muss die vorliegende Entscheidung am 1. Juli 2005 in Kraft treten.
(4) Die vorliegende Entscheidung darf nicht ausschließen, dass die gemeinschaftliche Gleichstellung widerrufen oder ihre Geltungsdauer nicht verlängert wird, sobald die Voraussetzungen der Gewährung nicht oder nicht mehr gegeben sind.
(5) Die zur Änderung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 8 ).
(6) Mit der Richtlinie 2004/117/EG ( 9 ) wurde der Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Gleichstellungsregelung für Saatgut auf alle Arten von Saatgut einschließlich Vorstufensaatgut ausgedehnt. Daher sollte die Entscheidung 2003/17/EG ( 10 ) geändert werden, um die geänderten Richtlinien über den Verkehr mit Saatgut anzupassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die amtlichen Kontrollen von Erhaltungszüchtungen, die in den im Anhang genannten Drittländern von den dort genannten Stellen bei den Arten durchgeführt werden, die unter die für die einzelnen Länder angegebenen Richtlinien fallen, müssen die gleiche Gewähr bieten wie die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Änderungen des Anhangs werden, soweit sie nicht die erste...

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