Council Directive of 13 June 1988 amending Directives 66/400/EEC, 66/401/EEC, 66/402/EEC, 66/403/EEC, 69/208/EEC, 70/457/EEC and 70/458/EEC on the marketing of beet seed, fodder plant seed, cereal seed, seed potatoes, seed of oil and fibre plants and vegetable seed and on the common catalogue of varieties of agricultural plant species (88/380/EEC)

Published date16 July 1988
Subject MatterApproximation of laws,Seeds and seedlings
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 187, 16 July 1988
Konsolidierter TEXT: 31988L0380 — DE — 09.08.2002

1988L0380 — DE — 09.08.2002 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B RICHTLINIE DES RATES vom 13. Juni 1988 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über einen Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (88/380/CEE) (ABl. L 187, 16.7.1988, p.31)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 L 193 1 20.7.2002
►M2 Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 L 193 12 20.7.2002
►M3 Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 L 193 33 20.7.2002
►M4 Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 L 193 60 20.7.2002
►M5 Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 L 193 74 20.7.2002

Berichtigt durch:

C1 Berichtigung, ABl. L 234 vom 26.8.1997, S. 27 (88/380)



▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 13. Juni 1988

zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über einen Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

(88/380/CEE)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus den nachstehenden Gründen sind folgende Richtlinien über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut zu ändern:

Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut ( 3 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/95/EWG ( 4 ),

Richtlinie 66/401/EWG vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut ( 5 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/480/EWG ( 6 ),

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut ( 7 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/120/EWG ( 8 ),

Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln ( 9 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/374/EWG ( 10 ),

Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen ( 11 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/480/EWG,

Richtlinie 70/457/EWG vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ( 12 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/155/EWG ( 13 ),

Richtlinie 70/458/EWG vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut ( 14 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/481/EWG ( 15 ).

Aufgrund ihrer wachsenden Bedeutung in der Gemeinschaft sind Horntrespe, Alaska-Trespe, Phazelie, Triticale, Chinakohl und Wurzel-Zichorie in den Geltungsbereich der Richtlinien aufzunehmen. Aus demselben Grund sind Hybridsorten bestimmter Getreidearten und von Sonnenblumen ebenfalls in den Geltungsbereich der Richtlinien aufzunehmen. Die von den Pflanzen und dem Saatgut dieser Arten und Sortentypen zu erfüllenden Bedingungen entsprechen den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) festgelegten Schemas für Saatgut im internationalen Handelsverkehr, außer bei fremdbefruchtenden Sorten von Triticale und bei Hybridsorten bestimmter Getreidearten, für die die OECD bisher keine solchen Bedingungen erlassen hat.

Es erscheint angebracht, einige Bedingungen neu zu fassen, um die Saatgutvermehrung in anderen Mitgliedstaaten als dem Ursprungsmitgliedstaat zu erleichtern, und Gemeinschaftsmaßnahmen vorzusehen, um die Identität des Saatguts, das als zur Verarbeitung geerntetes Saatgut vermarktet wird, zu gewährleisten.

Den Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Fristen gewährt werden, damit Saatgut selbstbefruchtender Getreidearten, die nicht Gegenstand einer amtlichen Feldbesichtigung waren, unter bestimmten Bedingungen amtlich anerkannt werden kann, und um den Verkehr mit bestimmten Roggensorten zu erlauben, die einige Bedingungen von Anhang II der Richtlinie 66/402/EWG nicht erfüllen, damit die für eine allgemeinere und endgültige Lösung erforderlichen Erfahrungen gemacht werden können, insbesondere bei Roggen im Lichte der Informationen, die das Vereinigte Königreich liefern wird.

Es empfiehlt sich, daß zeitlich befristete Untersuchungen unter besonderen Bedingungen angestellt werden, um verbesserte Alternativlösungen für bestimmte Teile der im Rahmen der Richtlinien geltenden Zertifizierungsschemen zu finden. Hierfür ist eine rechtliche Grundlage zu schaffen.

Die Bestimmungen über die für das amtliche Etikett erforderlichen Angaben betreffend die Art- und Sortennamen sind so zu verbessern, daß der Saatgutverbraucher besser unterrichtet und der innergemeinschaftliche Handel erleichtert wird.

Es ist zu gewährleisten, daß die im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Etiketten der Lieferanten so beschaffen sind, daß sie nicht mit den amtlichen Etiketten verwechselt werden können.

Es empfiehlt sich, den Mitgliedstaaten den Ausschluß wirtschaftlich nicht sehr wichtiger Arten von Getreide und von Öl- und Faserpflanzen vom Geltungsbereich der Richtlinien 66/402/EWG und 69/208/EWG zu erleichtern.

Im Falle der Richtlinie 70/458/EWG sind einige Bestimmungen für die Sorten von Gemüsearten so anzupassen, daß bei der Erneuerung der amtlichen Zulassung bestimmter Sorten neue Tatsachen berücksichtigt werden können.

Die Bedingungen betreffend den Anbau und Verwendungswert einer Sorte sind im allgemeinen für die Zulassung von Sorten (Inzuchtlinien, Hybriden), die nur als Komponente zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden sollen, nicht vorzuschreiben.

Es muß möglich sein, für Sorten von Gräsern, die nicht zur Erzeugung von Futterpflanzen bestimmt sind, den Nachweis ihrer Eignung für bestimmte Zwecke vorzuschreiben.

Zu berücksichtigen sind Anträge der Republik Griechenland auf Ermächtigung, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut bestimmter im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten aufgeführter Sorten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon zu verbieten, um es ihr zu ermöglichen, die Anpassung ihrer Erzeugung und Vermarktung von Saat- und Pflanzgut an die Gemeinschaftsanforderungen über die gemeinsamen Sortenkataloge zu vollenden.

Es ist nützlich, einige Bestimmungen der obengenannten Richtlinien klarer zu fassen.

Der Beginn der Anwendung der aufgrund der Richtlinie 86/155/EWG des Rates sowie der Richtlinie 86/320/EWG der Kommission bereitsvorgenommenen Änderungen der obengenannten Richtlinien sollte auf den Hauptzeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Richtlinie verschoben werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



▼M2 —————

▼B

Artikel 2

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe a) werden nach den Worten



„Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. S. und K. B. Presl Glatthafer“

die Worte



„Bromus catharticus Vahl Horntrespe
Bromus sitchensis Trin. Alaska-Trespe“

und in Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe c) werden nach den Worten



„Brassica oleracea L. convar. acephala (DC)
Alef. var. medullosa Thell + var. viridis L. Futterkohl“

die Worte



„Phacelia tanacetifolia Benth. Phazelie“

eingefügt.

2. In der englischen Fassung von Artikel 2 Absatz 1 a wird das Wort „descriptions“ durch das Wort „namens“ ersetzt.

3. Artikel 2 Absätze 1 b und 1 c wird zu Artikel 2 Absätze 1 c und 1 d.

4. In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1b) Die jeweiligen Sortentypen, einschließlich der Komponenten, die für die Anerkennung nach dieser Richtlinie in Frage kommen, können besonders beschrieben und nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden.“

5. Artikel 11 wird zu Artikel 11 Absatz 1.

6. An Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„(2) Das in Absatz 1 genannte Etikett ist so beschaffen, daß es mit dem amtlichen Etikett nach Artikel 10 Absatz 1 nicht verwechselt werden kann.“

7. Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13 a

Zur Verbesserung von Teilen der mit dieser Richtlinie festgelegten Anerkennungsregelung kann nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgesehen werden, daß unter besonderen Bedingungen zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre.“

8. Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c) fünfter und sechster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„— Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt ohne Namen der Autoren)

Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben.“

9. In Artikel 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung...

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