Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited v Telenet BVBA.
Jurisdiction | European Union |
Date | 17 June 2021 |
Court | Court of Justice (European Union) |
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
17. Juni 2021(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 Abs. 1 und 2 – Begriff ‚öffentliche Zugänglichmachung‘ – Herunterladen einer Datei, die ein geschütztes Werk enthält, über ein Peer-to-Peer-Netz und gleichzeitige Zugänglichmachung der Segmente dieser Datei zum Hochladen – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 3 Abs. 2 – Missbrauch von Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen – Art. 4 – Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen – Art. 8 – Recht auf Auskunft – Art. 13 – Schadensbegriff – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 15 Abs. 1 – Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten beschränken – Grundrechte – Art. 7, 8, 17 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“
In der Rechtssache C‑597/19
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Ondernemingsrechtbank Antwerpen (Unternehmensgericht Antwerpen, Belgien) mit Entscheidung vom 29. Juli 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 6. August 2019, in dem Verfahren
Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited
gegen
Telenet BVBA,
Beteiligte:
Proximus NV,
Scarlet Belgium NV,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter), E. Juhász, C. Lycourgos und I. Jarukaitis,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2020,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited, vertreten durch T. Toremans und M. Hügel, advocaten,
– der Telenet BVBA, vertreten durch H. Haouideg, avocat, und S. Debaene, advocaat,
– der Proximus NV und der Scarlet Belgium NV, vertreten durch B. Van Asbroeck, avocat, sowie I. De Moortel und P. Hechtermans, advocaten,
– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Pucciariello, avvocato dello Stato,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll als Bevollmächtigte,
– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Wilman, H. Kranenborg und J. Samnadda als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Dezember 2020
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10, Berichtigung ABl. 2002, L 6, S. 71), von Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 4, 8 und 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, Berichtigung ABl. 2004, L 195, S. 16) und von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, Berichtigungen ABl. 2016, L 314, S. 72, ABl. 2018, L 127, S. 2 und ABl. 2021, L 74, S. 35) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2002/58).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited (im Folgenden: Mircom), einer Gesellschaft zyprischen Rechts, die Inhaberin bestimmter Rechte an einer großen Zahl pornografischer Filme ist, die von acht Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten und Kanada produziert wurden, und der Telenet BVBA, einer Gesellschaft mit Sitz in Belgien, die u. a. Internetzugangsdienste anbietet, wegen der Weigerung von Telenet, Informationen zur Identifizierung ihrer Kunden auf der Grundlage mehrerer Tausend IP‑Adressen zu erteilen, die von einer Spezialfirma im Auftrag von Mircom aus einem Peer-to-Peer-Netz gesammelt wurden, in dem einige Kunden von Telenet unter Verwendung des BitTorrent-Protokolls Filme aus dem Repertoire von Mircom zugänglich gemacht haben sollen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Recht des geistigen Eigentums
3 In den Erwägungsgründen 3, 4, 9, 10 und 31 der Richtlinie 2001/29 heißt es:
„(3) Die vorgeschlagene Harmonisierung trägt zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts bei und steht im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden Grundsätze des Rechts, insbesondere des Eigentums einschließlich des geistigen Eigentums, der freien Meinungsäußerung und des Gemeinwohls.
(4) Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird durch erhöhte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substanzielle Investitionen in Kreativität und Innovation einschließlich der Netzinfrastruktur fördern …
…
(9) Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz trägt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer Tätigkeit im Interesse der Urheber, ausübenden Künstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten Öffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.
(10) Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten, was ebenso für die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren können. Um Produkte wie Tonträger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z. B. Dienste auf Abruf, anbieten zu können, sind beträchtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen geschützt werden, kann eine angemessene Vergütung der Rechtsinhaber gewährleistet und ein zufrieden stellender Ertrag dieser Investitionen sichergestellt werden.
…
(31) Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. …“
4 Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:
…
c) für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;
…
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“
5 In den Erwägungsgründen 10, 14 und 18 der Richtlinie 2004/48 heißt es:
„(10) Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.
…
(14) Nur bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen müssen die Maßnahmen nach Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 angewandt werden. Unbeschadet davon können die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen auch bei anderen Rechtsverletzungen anwenden. In gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden.
…
(18) Die Befugnis, die Anwendung dieser Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen, sollte nicht nur den eigentlichen Rechtsinhabern eingeräumt werden, sondern auch Personen, die ein unmittelbares Interesse haben und klagebefugt sind, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht; hierzu können auch Berufsorganisationen gehören, die mit der Verwertung der Rechte oder mit der Wahrnehmung kollektiver und individueller Interessen betraut sind.“
6 Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie sieht vor:
„(1) Unbeschadet etwaiger Instrumente in den...
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