Commission Delegated Regulation (EU) No 1222/2014 of 8 October 2014 supplementing Directive 2013/36/EU of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards for the specification of the methodology for the identification of global systemically important institutions and for the definition of subcategories of global systemically important institutions (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Published date15 November 2014
Subject MatterLiberté d'établissement,Libertad de establecimiento,Libertà di stabilimento
Official Gazette PublicationJournal officiel de l'Union européenne, L 330, 15 novembre 2014,Diario Oficial de la Unión Europea, L 330, 15 de noviembre de 2014,Gazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 330, 15 novembre 2014
Konsolidierter TEXT: 32014R1222 — DE — 01.12.2021

02014R1222 — DE — 01.12.2021 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1222/2014 DER KOMMISSION vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 27)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1608 DER KOMMISSION vom 17. Mai 2016 L 240 1 8.9.2016
►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/539 DER KOMMISSION vom 11. Februar 2021 L 108 10 29.3.2021




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1222/2014 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2014

zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Methode festgelegt, nach der die in Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannte Behörde (im Folgenden „zuständige Behörde“) eines Mitgliedstaats auf konsolidierter Basis eine relevante Körperschaft als global systemrelevantes Institut (G-SRI) identifiziert. Darüber hinaus werden die Methode für die Bestimmung der Teilkategorien von G-SRI und die Einstufung von G-SRI in diese Teilkategorien auf der Grundlage ihrer Systemrelevanz sowie mit der Methode verbundene Fristen und zu Bestimmungszwecken zu verwendende Daten festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

▼M2

1.

„relevante Körperschaft“ eine Gruppe, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut steht, das kein Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;

▼B

2.

„Indikatorwert“ den Einzelwert des Indikators für jeden in Artikel 6 festgelegten Indikator und für jede relevante Körperschaft aus der Stichprobe und einen vergleichbaren, gemäß international vereinbarten Standards veröffentlichten Einzelwert für jede in einem Drittland zugelassene Bank;

3.

„Nenner“ den Gesamtwert der Indikatorwerte der in der Stichprobe enthaltenen relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken für jeden Indikator;

4.

„Grenzwert“ den Wert eines Bewertungsergebnisses zur Bestimmung der Untergrenze und der Grenzen zwischen den fünf Teilkategorien gemäß ihrer Definition in Artikel 131 Absatz 9 der Richtlinie 2013/36/EU.

Artikel 3

Allgemeine Parameter für die Methode

(1)
Die EBA stellt eine Stichprobe aus Instituten oder Gruppen zusammen, deren Indikatorwerte als Referenzwerte dienen sollen, die den weltweiten Bankensektor für die Zwecke der Berechnung der Bewertungen repräsentieren. Dabei werden international vereinbarte Standards berücksichtigt, insbesondere die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht zur Ermittlung systemrelevanter, weltweit tätiger Banken verwendete Stichprobe. Die EBA teilt den zuständigen Behörden die in der Stichprobe enthaltenen relevanten Körperschaften bis zum 31. Juli jeden Jahres mit.

Die Stichprobe besteht aus relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken und umfasst die 75 größten davon, basierend auf der Gesamtrisikoposition gemäß Artikel 6 Absatz 1, sowie aus relevanten Körperschaften, die als G-SRI bezeichnet wurden, und Banken in Drittländern, die im vorhergehenden Jahr als global systemrelevant eingestuft wurden.

Die EBA schließt relevante Körperschaften oder in Drittländern zugelassene Banken aus oder fügt diese hinzu, falls und insoweit dies erforderlich ist, um ein adäquates Referenzsystem zur Beurteilung der Systemrelevanz sicherzustellen, indem die globalen Finanzmärkte und die Weltwirtschaft gegenübergestellt werden, unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards, einschließlich der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verwendeten Stichprobe.

▼M2

(2)

Die zuständige Behörde teilt der EBA spätestens bis zum 31. Juli jedes Jahres die Indikatorwerte für jede relevante Körperschaft mit einer nach Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße von über 200 Mrd. EUR, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurde, mit. Die Indikatorwerte werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der weiteren Spezifikationen der zugrunde liegenden Daten erhoben, die in etwaigen von der EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) veröffentlichten Leitlinien festgelegt sind. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Indikatorwerte mit denen übereinstimmen, die beim Basler Ausschuss für Bankenaufsicht eingereicht wurden.

▼B

(3)
Die EBA berechnet die Nenner anhand der von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 gemeldeten Indikatorwerte unter Berücksichtigung international vereinbarter Standards, insbesondere der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht für das betreffende Jahr veröffentlichten Nenner, und teilt diese den zuständigen Behörden mit. Der Nenner eines Indikators ergibt sich aus der Gesamtsumme der Indikatorwerte aller relevanten Körperschaften und in Drittländern zugelassenen Banken in der Stichprobe, über die für die relevanten Körperschaften gemäß Absatz 2 Bericht erstattet wurde und die durch die in Drittländern zugelassenen Banken am 31. Juli des betreffenden Jahres offengelegt wurden.

▼M2

Artikel 4

Bestimmungsverfahren

(1)
Die zuständige Behörde berechnet spätestens bis zum 1. September jedes Jahres die Bewertungen für die relevanten Körperschaften, die in der von der EBA übermittelten Stichprobe enthalten sind und in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden.
(2)
In den Fällen, in denen die zuständige Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen eine Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornimmt oder eine relevante Körperschaft als G-SRI gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstaben a oder b der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, stellt die zuständige Behörde der EBA spätestens bis...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT