Commission Regulation (EC) No 2799/1999 of 17 December 1999 laying down detailed rules for applying Regulation (EC) No 1255/1999 as regards the grant of aid for skimmed milk and skimmed-milk powder intended for animal feed and the sale of such skimmed-milk powder

Published date31 December 1999
Subject MatterMilk products
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 340, 31 December 1999
Konsolidierter TEXT: 31999R2799 — DE — 01.01.2007

1999R2799 — DE — 01.01.2007 — 014.003


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 2799/1999 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (ABl. L 340, 31.12.1999, p.3)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 2348/2000 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2000 L 271 35 24.10.2000
►M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 213/2001 DER KOMMISSION vom 9. Januar 2001 L 37 1 7.2.2001
►M3 VERORDNUNG (EG) Nr. 778/2002 DER KOMMISSION vom 7. Mai 2002 L 123 30 9.5.2002
M4 VERORDNUNG (EG) Nr. 1932/2002 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2002 L 295 8 30.10.2002
M5 VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2002 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2002 L 341 11 17.12.2002
M6 VERORDNUNG (EG) Nr. 2132/2003 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2003 L 320 4 5.12.2003
M7 VERORDNUNG (EG) Nr. 922/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004 L 163 96 30.4.2004
M8 VERORDNUNG (EG) Nr. 1079/2004 DER KOMMISSION vom 7. Juni 2004 L 203 13 8.6.2004
M9 VERORDNUNG (EWG) Nr. 810/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004 L 149 127 30.4.2004
M10 VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/2004 DER KOMMISSION vom 7. Juli 2004 L 237 14 8.7.2004
M11 VERORDNUNG (EG) Nr. 1338/2004 DER KOMMISSION vom 22. Juli 2004 L 249 3 23.7.2004
M12 VERORDNUNG (EG) Nr. 1674/2004 DER KOMMISSION vom 24. September 2004 L 300 11 25.9.2004
M13 VERORDNUNG (EG) Nr. 1839/2004 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2004 L 322 4 23.10.2004
M14 VERORDNUNG (EG) Nr. 1992/2004 DER KOMMISSION vom 19. November 2004 L 344 11 20.11.2004
►M15 VERORDNUNG (EG) Nr. 2250/2004 DER KOMMISSION vom 27. Dezember 2004 L 381 25 28.12.2004
M16 VERORDNUNG (EG) Nr. 1009/2005 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2005 L 170 31 1.7.2005
►M17 VERORDNUNG (EG) Nr. 1194/2005 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2005 L 194 7 26.7.2005
M18 VERORDNUNG (EG) Nr. 606/2006 DER KOMMISSION vom 19. April 2006 L 107 23 20.4.2006
M19 VERORDNUNG (EG) Nr. 1018/2006 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2006 L 183 12 5.7.2006
►M20 VERORDNUNG (EG) Nr. 1558/2006 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 2006 L 288 21 19.10.2006
►M21 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1919/2006 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2006 L 380 1 28.12.2006


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 212 vom 23.8.2000, S. 11 (2799/1999)
C2 Berichtigung, ABl. L 215 vom 16.6.2004, S. 104 (810/2004)
C3 Berichtigung, ABl. L 101 vom 21.4.2005, S. 20 (2250/2004)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2799/1999 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 1999

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), insbesondere auf die Artikel 10 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ist die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 ( 3 ), ersetzt und unter anderem die Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95 der Kommission ( 5 ), in der die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke geregelt war, aufgehoben worden. Angesichts der neuen Regelung und der gesammelten Erfahrung ist es angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für insbesondere zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 83/96 ( 7 ), zu ändern und gegebenenfalls zu vereinfachen. Im Rahmen dieser Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung der genannten Verordnung, in die auch die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3398/91 der Kommission vom 20. November 1991 über den Verkauf von zur Herstellung von Mischfutter bestimmtem Magermilchpulver im Ausschreibungsverfahren und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 124/1999 ( 9 ), und der Verordnung (EWG) Nr. 1634/85 der Kommission vom 17. Juni 1985 zur Festsetzung der Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver zu Futterzwecken ( 10 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95, aufgenommen werden.
(2) Mit der Beihilfemaßnahme gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 soll die Verwertung von Milcheiweiß unterstützt werden. Es ist daher angebracht, die Zahlung der Beihilfe vom Milcheiweißgehalt der verwendeten Magermilch oder des verwendeten Magermilchpulvers abhängig zu machen.
(3) Es muß sichergestellt werden, daß die Magermilch und das Magermilchpulver, für die Beihilfen gewährt werden, tatsächlich als Tierfutter verwendet werden. Zu diesem Zweck ist festzulegen, daß die Beihilfegewährung auf Magermilch oder Magermilchpulver beschränkt ist, die bzw. das unter bestimmten Voraussetzungen zu Mischfutter verarbeitet oder denaturiert wird. Außerdem sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer mehrmaligen Zahlung der Beihilfe für dasselbe Erzeugnis erforderlich.
(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1043/97 der Kommission ( 11 ) kann von bestimmten Kontrollvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 abgewichen werden. Es ist daher angebracht, dieser Ausnahmeregelung bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen Rechnung zu tragen und die Verordnung (EG) Nr. 1043/97 aufzuheben.
(5) Die Beihilfen sollten nur gewährt werden, wenn das Mischfutter hinsichtlich seiner Zusammensetzung bestimmten in der Industrie üblichen Normen entspricht und die letzte Stufe der industriellen Verarbeitung erreicht hat. Aus Kontrollgründen muß außerdem vorgeschrieben werden, die genannten Erzeugnisse so zu verpacken, daß ihre Identifizierung möglich ist. Den Mitgliedstaaten muß die Möglichkeit gegeben werden, näher festzulegen, wie die obengenannten Bedingungen zu erfüllen sind.
(6) Eine besondere Verpackung ist nicht notwendig, wenn dem Mischfutter Luzernemehl zugesetzt worden ist. Im übrigen ist diese Forderung für den Transport in Tankwagen oder Containern, von dem einige Verwender Gebrauch machen, ungeeignet. Es ist daher angezeigt, diese Art des Transports besonderen Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen und vorzuschreiben, daß die Beihilfe erst nach der vorgesehenen Kontrolle ausgezahlt wird.
(7) Eine wirksame Kontrolle der Verwendung der Magermilch und des Magermilchpulvers zu niedrigeren Preisen ist nur möglich, wenn die beihilfebegünstigten Betriebe ausreichende Sicherheiten bieten. Zu diesem Zweck sollte die Anerkennung des Verarbeitungsbetriebs durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats verlangt und eine auf die Erfordernisse der Beihilfegewährung abgestellte Buchführung vorgeschrieben werden.
(8) Was die Referenzmethoden für die gemäß der Beihilferegelung vorgesehenen Analysen betrifft, so ist auf die Liste zurückzugreifen, die jedes Jahr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2721/95 der Kommission vom 24. November 1995 zur Einführung von Regeln für die Anwendung von Referenz- und Routineverfahren für die Analyse und die Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen der gemeinsamen Marktorganisation ( 12 ) veröffentlicht wird. Da es für die Bestimmung der Magermilchpulvermenge in Mischfutter, den Nachweis von Labmolke in Magermilchpulver und die qualitative Bestimmung von Stärke in Magermilchpulver keine Referenzmethoden gibt, sind im Rahmen dieser Verordnung geeignete Methoden festzulegen.
(9) Was den Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlichen Lagerbeständen betrifft, so empfiehlt sich die Anwendung eines Dauerausschreibungsverfahrens, um allen Käufern gleichen Zugang zu gewähren, den Verkaufspreis entsprechend den Marktbedingungen festsetzen und die betreffenden Mengen wirksam kontrollieren zu können. Die Angebotspreise können je nach Alter und Lagerort der zum Verkauf gestellten Milchpulvermengen erhebliche Unterschiede aufweisen. Es sollte daher möglich sein, unterschiedliche Mindestverkaufspreise festzusetzen.
(10) Die Frist für die Einlagerung zu Verkaufszwecken ist in dieser Verordnung festzulegen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3536/91 der Kommission vom 2. Dezember 1991 zur Bestimmung des letzten Termins für die Einlagerung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3398/91 verkauften Magermilchpulvers ( 13 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2508/1999 ( 14 ), ist daher aufzuheben.
(11) Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke ( 15 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1802/95, zahlreiche Schwierigkeiten in bezug auf ihre Durchführung und die Kontrolle der Beihilfeempfänger bereitet. Außerdem sind die Magermilchmengen, für die diese Maßnahme in Anspruch genommen wird, in den letzten Jahren sehr stark zurückgegangen, so daß sich diese Beihilferegelung auf das Gleichgewicht des Milchmarktes nur
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