Council Directive 98/95/EC of 14 December 1998 amending, in respect of the consolidation of the internal market, genetically modified plant varieties and plant genetic resources, Directives 66/400/EEC, 66/401/EEC, 66/402/EEC, 66/403/EEC, 69/208/EEC, 70/457/EEC and 70/458/EEC on the marketing of beet seed, fodder plant seed, cereal seed, seed potatoes, seed of oil and fibre plants and vegetable seed and on the common catalogue of varieties of agricultural plant species

Published date01 February 1999
Subject MatterApproximation of laws,Seeds and seedlings
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 25, 01 February 1999
Konsolidierter TEXT: 31998L0095 — DE — 09.08.2002

1998L0095 — DE — 09.08.2002 — 001.001


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►B RICHTLINIE 98/95/EG DES RATES vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarkts, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen (ABl. L 025, 1.2.1999, p.1)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 L 193 1 20.7.2002
►M2 Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 L 193 12 20.7.2002
►M3 Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 L 193 33 20.7.2002
►M4 Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 L 193 60 20.7.2002
►M5 Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 L 193 74 20.7.2002

Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 126 vom 20.5.1999, S. 23 (98/95)
C2 Berichtigung, ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 47 (98/95)
C3 Berichtigung, ABl. L 082 vom 26.3.2002, S. 20 (98/95)



▼B

RICHTLINIE 98/95/EG DES RATES

vom 14. Dezember 1998

zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG, 69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarkts, genetisch veränderter Sorten und pflanzengenetischer Ressourcen



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aus den untengenannten Gründen müssen folgende Richtlinien über den Verkehr mit Saatgut und Vermehrungsmaterial geändert werden:
Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut ( 4 ),
Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut ( 5 ),
Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut ( 6 ),
Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln ( 7 ),
Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen ( 8 ),
Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen ( 9 ),
Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsepflanzgut ( 10 ).
(2) Im Zusammenhang mit der Konsolidierung des Binnenmarkts sind gewisse Bestimmungen der genannten Richtlinien zu ändern oder zu streichen, um alle tatsächlichen oder möglichen Handelshemmnisse zu beseitigen, die den freien Verkehr mit Saatgut in der Gemeinschaft beeinträchtigen können. Hierzu müssen alle den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeiten, einseitig von den Bestimmungen der genannten Richtlinien abzuweichen, abgeschafft werden.
(3) Aus den gleichen Gründen ist der Geltungsbereich der genannten Richtlinien auch auf die kommerzielle Erzeugung von Saatgut auszudehnen.
(4) Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut und dem nicht aufbereiteten Saatgut vorhergehenden Generationen unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr zu bringen.
(5) Mitgliedstaaten, die von den durch die genannten Richtlinien weiterhin zugelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, müssen einander bei der Kontrolle Amtshilfe leisten. Artikel 7a des Vertrags bleibt von der Anwendung dieser Ausnahmen unberührt.
(6) Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen kleiner Mengen Saatgut für Tests, wissenschaftliche Zwecke oder Zuchtvorhaben zulassen können, sollten vom Ständigen Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen festgelegt werden.
(7) In bestimmten Fällen hat der Ständige Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen zu entscheiden, ob auf Packungen mit Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut ein Etikett des Lieferanten angebracht sein sollte.
(8) Bei bestimmten unter die Richtlinie 66/401/EWG fallenden Arten sollte es erlaubt werden, Saatgut der ersten und zweiten Generation anzuerkennen.
(9) Bei bestimmten unter die Richtlinie 66/402/EWG fallenden Arten sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt werden, die Anerkennung auf Saatgut der ersten Generation zu beschränken.
(10) Die Mindestgröße von Pflanzkartoffeln, die gemäß der Richtlinie 66/403/EWG in den Verkehr gebracht werden dürfen, ist zu ändern. Außerdem ist eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit die Mindestgröße der quadratischen Maschen des zur Messung der Größe von Pflanzkartoffeln verwendeten Siebs künftig geändert werden kann. Zum Zwecke des Pflanzenschutzes sollte zwischen Pflanzkartoffeln und anderen Kartoffeln unterschieden werden.
(11) Unter die Richtlinie 70/457/EWG fallendes Saatgut sollte ab Ende des zweiten Monats nach der Veröffentlichung im gemeinsamen Sortenkatalog in der Gemeinschaft frei gehandelt werden dürfen.
(12) Bei Mischungen aus bestimmten unter die Richtlinie 70/458/EWG fallenden Arten sollten die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach dem Verfahren des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen festgelegt werden. Nach derselben Richtlinie sind die Bestimmungen über die amtliche Zulassung bestimmter Sorten anzupassen, um Störungen in der gängigen Kennzeichnungspraxis zu vermeiden.
(13) Unter Berücksichtigung der Erfahrung ist es sinnvoll, gewisse Bestimmungen der genannten Richtlinien zu präzisieren und neuen Gegebenheiten anzupassen.
(14) Aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts ist es jetzt möglich, Sorten genetisch zu verändern. Bei der Entscheidung, ob genetisch veränderte Sorten, im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt ( 11 ) im Rahmen der Richtlinien 70/457/EWG und 70/458/EWG zugelassen werden, sollten die Mitgliedstaaten daher etwaige Risiken im Zusammenhang mit der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt berücksichtigen. Ferner ist eine Rechtsgrundlage zur Festlegung der Voraussetzungen zu schaffen, unter denen derartige genetisch veränderte Sorten in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(15) Das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten ist auf Gemeinschaftsebene durch die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 ( 12 ) geregelt. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Zulassung von Sorten im Rahmen der Richtlinien 70/457/EWG und 70/458/EWG auch etwaige Gesundheitsrisiken solcher Lebensmittel berücksichtigen. Ferner müßte eine neue Rechtsgrundlage diesem Fortschritt Rechnung tragen.
(16) Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts ist eine Rechtsgrundlage zur Festlegung der Voraussetzungen zu schaffen, unter denen chemisch behandeltes Saatgut in den Verkehr gebracht werden darf.
(17) Pflanzengenetische Ressourcen müssen erhalten werden. Dazu ist eine entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Saatgut, die Erhaltung von Sorten, welche von genetischer Erosion bedroht sind, durch Nutzung in situ ermöglicht.
(18) Es sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, in der die Voraussetzungen für die Vermarktung von für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut verankert sind.
(19) Um die Einführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zu erleichtern, sollten bestimmte Übergangsmaßnahmen eingeführt werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



▼M2 —————

▼B

Artikel 2

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgut in der Gemeinschaft.“

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1a

‚Inverkehrbringen‘ im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;

die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpakkung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.

Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck...

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