Urteile nº T-420/05 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 07, 2009

Resolution DateOctober 07, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-420/05

In der Rechtssache T-420/05

Vischim Srl mit Sitz in Cesano Maderno (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und L. Parpala als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid und Thiophanatmethyl (ABl. L 241, S. 51), soweit es um die Aufnahme des Wirkstoffs Chlorthalonil geht, auf Nichtigerklärung des Berichts über die Neubewertung von Chlorthalonil (Dokument SANCO/4343/2000 final vom 14. Februar 2005, auf Feststellung der Untätigkeit und auf Schadensersatz

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter F. Dehousse und V. Vadapalas (Berichterstatter),

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2008

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

  1. Richtlinie 91/414/EWG

    1 Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) -tragen [die Mitgliedstaaten] dafür Sorge, dass ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen wird, wenn - seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt und die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind-.

    2 Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 -[wird] ein Wirkstoff - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anhang I aufgenommen, wenn angenommen werden kann, dass die diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel [die] Voraussetzungen erfüllen-, die in der Richtlinie im Anschluss festgelegt werden und die Unschädlichkeit dieser Mittel für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt betreffen.

    3 Nach Art. 5 Abs. 4 erster und zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie kann die Aufnahme an Bedingungen in Bezug auf -den Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs- und -die Art und den Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen- geknüpft werden.

    4 Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 sieht vor:

    -Abweichend von Artikel 4 kann ein Mitgliedstaat - während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an zulassen, dass in seinem Gebiet Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind.

    Die Kommission beginnt nach der Genehmigung dieser Richtlinie mit einem Arbeitsprogramm für die schrittweise Prüfung dieser Wirkstoffe innerhalb des im ersten Unterabsatz genannten Zeitraums von zwölf Jahren. In diesem Programm kann von den Beteiligten gefordert werden, der Kommission und den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Angaben innerhalb einer im Programm festgelegten Frist vorzulegen. Alle für die Durchführung des Programms erforderlichen Bestimmungen werden in einer nach dem Verfahren des Artikels 19 genehmigten Verordnung festgelegt.

    -

    Nach der Prüfung eines Wirkstoffs durch den in Artikel 19 genannten Ausschuss kann innerhalb des im ersten Unterabsatz genannten Zeitraums von zwölf Jahren nach dem Verfahren desselben Artikels entschieden werden, dass und unter welchen Voraussetzungen der Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden kann bzw. dass er, wenn die Anforderungen des Artikels 5 nicht erfüllt oder die angeforderten Informationen und Angaben nicht fristgerecht vorgelegt worden sind, nicht in Anhang I aufgenommen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffenden Zulassungen in einem vorgeschriebenen Zeitraum erteilt, widerrufen bzw. geändert werden.-

    5 Art. 19 der Richtlinie 91/414 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. L 122, S. 1) geänderten Fassung sieht vor, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Regelungsausschuss, dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (im Folgenden: Ausschuss), unterstützt wird.

    6 Hinsichtlich des Wirkstoffs Chlorthalonil wurde die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 bezeichnete Frist, die am 26. Juli 2003 ablaufen sollte, zunächst durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 (ABl. L 319, S. 3) bis zum 31. Dezember 2005 und sodann durch die Verordnung (EWG) Nr. 1335/2005 der Kommission vom 12. August 2005 (ABl. L 211, S. 6) bis zum 31. Dezember 2006 unter der Bedingung verlängert, dass nicht schon vorher eine Entscheidung über seine Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 getroffen worden sei.

  2. Verordnung (EWG) Nr. 3600/92

    7 Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 (ABl. L 366, S. 10) regelt für mehrere Wirkstoffe das Bewertungsverfahren mit Blick auf ihre etwaige Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414. Zu diesen Wirkstoffen gehört Chlorthalonil.

    8 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3600/92 bestimmt, dass -Hersteller, die die Aufnahme eines - Wirkstoffs - in Anhang I der Richtlinie [91/414] wünschen, - bei der Kommission innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an einen entsprechenden Antrag [stellen]-.

    9 Art. 5 der Verordnung Nr. 3600/92 sieht vor, dass die Kommission nach Prüfung der Anträge im Wege einer Verordnung die Liste der Wirkstoffe, die bewertet werden sollen, aufstellt, für jeden der Wirkstoffe einen Bericht erstattenden Mitgliedstaat benennt und für jeden der betreffenden Stoffe die Namen der Hersteller, die einen Antrag gestellt haben, sowie die Frist für die Einreichung der Unterlagen gemäß Art. 6 beim Bericht erstattenden Mitgliedstaat angibt.

    10 Nach Art. 6 der Verordnung Nr. 3600/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 der Kommission vom 12. Oktober 2000 (ABl. L 259, S. 27) ergänzten Fassung haben die Antragsteller dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat gemeinsam oder einzeln eine Zusammenfassung der Unterlagen sowie die vollständigen Unterlagen zu übermitteln und den Inhalt dieser Unterlagen anzugeben.

    11 Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 3600/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 geänderten Fassung (ABl. L 170, S. 19) bestimmt:

    -(1) Der für einen bestimmten Wirkstoff als Berichterstatter benannte Mitgliedstaat

    a) prüft die Unterlagen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 in der Reihenfolge, in der sie der oder die betreffenden Antragsteller eingereicht hat oder haben -;

    b) stellt unmittelbar nach der Prüfung einer Unterlage sicher, dass die Antragsteller den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die neueste Fassung der zusammengefassten Unterlage übermitteln;

    c) übersendet der Kommission - einen Bericht über seine Bewertung dieser Unterlage mit der Empfehlung, entweder

    - den Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie [91/414] aufzunehmen, wobei die Bedingungen dieser Aufnahme anzugeben sind,

    - den Wirkstoff aus dem Handel zu nehmen,

    - -

    d) nimmt in den Bericht insbesondere einen Verweis auf jeden Prüfungs- und Untersuchungsbericht über jeden in Anhang II der Richtlinie [91/414] genannten Punkt, der bei der Beurteilung zugrunde gelegt wird, in Form eines Verzeichnisses der Prüfungs- und Untersuchungsberichte, einschließlich des Titels, des Autors, des Datums der Studie oder Untersuchung, des Veröffentlichungsdatums, der bei der Erstellung der Untersuchung oder Studie verwendeten Standards, des Namens des Dateninhabers und jedes vom Inhaber oder Antragsteller erhobenen Anspruchs auf Datenschutz auf.

    (2) In der Prüfung gemäß Absatz 1 kann der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Antragsteller auffordern, ihre Unterlagen zu verbessern oder zu ergänzen. --

    12 Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3600/92 in der durch die Richtlinie Nr. 1199/97 geänderten Fassung bestimmt:

    -Nachdem die Kommission die Zusammenfassung der Unterlagen und den Bericht gemäß Absatz 1 erhalten hat, leitet sie diese zur Prüfung an den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz weiter.

    -

    Vor Weiterleitung der Unterlagen und des Berichts an den Ständigen Ausschuss kann eine Anhörung von Sachverständigen der Mitgliedstaaten veranstaltet werden und kann die Kommission einige oder alle - Antragsteller für die Wirkstoffe - zu dem Bericht oder Teilen des Berichts über den betreffenden Wirkstoff anhören.-

    13 Der durch die Verordnung Nr. 1199/97 eingefügte Art. 7 Abs. 3a der Verordnung Nr. 3600/92 sieht vor:

    -[D]ie Kommission [legt] dem Ständigen Ausschuss nach der Prüfung gemäß Absatz 3 einen der folgenden Entwürfe vor:

    a) den Entwurf einer Richtlinie, um den Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie EG [91/414] aufzunehmen, wobei erforderlichenfalls die Bedingungen, einschließlich der Frist, für diese Aufnahme anzugeben sind;

    --

    14 Der Art. 7 der Verordnung Nr. 3600/92 durch die Verordnung Nr. 1199/97 angefügte Abs. 6 bestimmt: -Legt die Kommission den Entwurf einer Richtlinie oder einer Entscheidung gemäß Absatz 3a oder den Entwurf einer Entscheidung gemäß Absatz 5 vor, so muss sie gleichzeitig die Schlussfolgerungen der Prüfung des Ständigen Ausschusses in Form eines aktualisierten Beurteilungsberichts vorlegen, der in das Kurzprotokoll über die Sitzung aufzunehmen ist.-

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    15 Die Klägerin Vischim Srl, eine Gesellschaft italienischen Rechts, die Chlorthalonil herstellt, teilte der Kommission mit Schreiben vom 8. Juli 1993 mit, dass sie an der Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 interessiert sei.

    16 Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur...

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