Mykola Yanovych Azarov v Council of the European Union.

JurisdictionEuropean Union
Celex Number62019CO0058
ECLIECLI:EU:C:2019:890
Date22 October 2019
Docket NumberC-58/19
CourtCourt of Justice (European Union)
Procedure TypeRecurso de anulación

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

22. Oktober 2019(*)

„Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Rechtsmittelführers – Beschluss einer Behörde eines Drittstaats – Verpflichtung des Rates der Europäischen Union, zu prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde – Begründungspflicht“

In der Rechtssache C‑58/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Januar 2019,

Mykola Yanovych Azarov, wohnhaft in Kiew (Ukraine), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Egger und G. Lansky,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix und F. Naert als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt


DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter T. von Danwitz (Berichterstatter) und A. Kumin,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Mykola Yanovych Azarov die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, Azarov/Rat (T‑247/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:931), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1), soweit sie ihn betreffen (im Folgenden: streitige Rechtsakte), abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Am 5. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26). In Art. 1 Abs. 1 und 2 dieses Beschlusses heißt es:

„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

3 Am 5. März 2014 erließ der Rat auch die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1), mit der die vom Beschluss 2014/119 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen für die Europäische Union umgesetzt werden.

4 In Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung heißt es:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“

5 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 208/2014 sieht vor:

„Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die vom Rat nach Artikel 1 des Beschlusses 2014/119/GASP als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte verantwortlich ermittelt worden sind, der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen.“

6 Der als „Premierminister der Ukraine bis Januar 2014“ identifizierte Rechtsmittelführer war in die im Anhang des Beschlusses 2014/119 bzw. in Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014 enthaltenen Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, aufgenommen worden. Die Begründung für seine Aufnahme in diese Listen war identisch und lautete wie folgt:

„Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland.“

7 Mit dem Beschluss (GASP) 2015/143 vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) änderte der Rat den Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 wie folgt:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind

a) wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu oder

b) wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.“

8 Mit der Verordnung (EU) 2015/138 vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S. 1) änderte der Rat den Wortlaut von Art. 3 der Verordnung Nr. 208/2014 in ähnlicher Weise.

9 Mit dem Beschluss (GASP) 2015/364 vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1) beließ der Rat auf der Grundlage einer Überprüfung den Namen des Rechtsmittelführers auf diesen Listen und verlängerte die Anwendung der gegen ihn getroffenen restriktiven Maßnahmen mit folgender Begründung bis zum 6. März 2016:

„Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.“

10 Mit dem Beschluss (GASP) 2016/318 vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2016, L 60, S. 76) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2016, L 60, S. 1) beließ der Rat auf der Grundlage einer Überprüfung den Namen des Rechtsmittelführers auf den genannten Listen und verlängerte die Anwendung der gegen ihn getroffenen restriktiven Maßnahmen mit unveränderter Begründung bis zum 6. März 2017.

11 Mit den streitigen Rechtsakten beließ der Rat auf der Grundlage einer Überprüfung den Namen des Rechtsmittelführers auf den erwähnten Listen und verlängerte die Anwendung der gegen ihn getroffenen restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2018, ohne die vorgenannte Begründung zu ändern.


12 Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T‑215/15, EU:T:2017:479), auf und erklärte den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357, soweit sie den Rechtsmittelführer betrafen, für nichtig.

13 Mit Urteil vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C‑416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T‑190/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:232), auf und erklärte den Beschluss 2016/318 und die Durchführungsverordnung 2016/311, soweit sie den Rechtsmittelführer betrafen, für nichtig.

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

14 Der Rechtsmittelführer erhob mit am 27. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift gegen die streitigen Rechtsakte Nichtigkeitsklage und stützte diese auf zwei Klagegründe, nämlich erstens eine Verletzung von Grundrechten und zweitens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, den der Rat beim Erlass dieser Rechtsakte begangen habe.

15 Das Gericht wies alle diese Klagegründe zurück und infolgedessen die Klage insgesamt ab.

Anträge des Rechtsmittelführers vor dem Gerichtshof

16 Der Rechtsmittelführer beantragt,

– das angefochtene Urteil aufzuheben;

– den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden und die streitigen Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen, für nichtig zu erklären sowie dem Rat die Kosten der Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen;

– hilfsweise, die Sache zur Entscheidung unter Bindung an die rechtliche Beurteilung durch den Gerichtshof an das...

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